Zulässigkeit der Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Zuständigkeit des Sozialgerichts Würzburg in dem anhängigen
Klageverfahren.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) hatte es mit Bescheid vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Februar 2003 abgelehnt, ein Unfallereignis vom 17. April 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen beim Sozialgericht
Meiningen erhobene Klage hatte der Bf. am 10. Juni 2004 zurückgenommen (Az.: S 1 U 200/03).
Am 31. Mai 2009 stellte der Bf. bei der Bg. einen Verschlimmerungsantrag. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 teilte die Bg. dem
Bf. mit, dass ein Verschlimmerungsantrag nur dann gestellt werden könne, wenn zuvor auch ein anerkannter Arbeitsunfall vorgelegen
habe. Es sei jedoch festgestellt, dass kein Arbeitsunfall vorliege.
Hiergegen hat der Bf. am 17. August 2009 Klage beim Sozialgericht Meiningen erhoben (Az.: S 1 U 2126/09). Die Bg. hat die Klageschrift als Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgelegt und den Antrag mit Bescheid vom 23. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November
2009 abgelehnt.
Da die Wohnanschrift des Bf. in B. angegeben war, hat das Sozialgericht sich mit Beschluss vom 6. November 2009 für örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Würzburg verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2009 hat sich der Bf. gegen die Verweisung an das Sozialgericht Würzburg gewandt. Zuständig
sei das Sozialgericht Meinigen bzw. ein vergleichbares Sozialgericht in Thüringen. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom
23. November 2009 darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Sozialgerichts Meinigen bindend sei. Ferner hat es in dem Schreiben
auf die bestehenden Mitwirkungspflichten sowie auf die Notwendigkeit der Begründung der Klage hingewiesen.
Mit Schreiben vom 25. November 2009, eingegangen am 26. November 2009, hat der Bf. beim Bayer. Landessozialgericht "Beschwerde
gegen den Bescheid vom Sozialgericht Würzburg" erhoben. Er hat sich dabei auf das Schreiben des Sozialgerichts vom 23. November
2009 bezogen. Er habe seinen Wohnsitz in Thüringen und seinen Nebenwohnsitz in Bayern. In dieser Angelegenheit habe er sich
auch das Thüringer Landessozialgericht gewandt.
Der Senat hat auf die bindende Wirkung der Verweisung nach §
98 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
17 a Abs.
5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG) hingewiesen. Eine Äußerung des Bf. ist hierzu nicht eingegangen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da keine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorliegt.
Ausdrücklich wendet sich der Bf. mit seiner Beschwerde gegen "den Bescheid vom Sozialgericht Würzburg". Eine Beschwerde ist
gemäß §
172 Abs.
1 SGG grundsätzlich gegen alle Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden
dieser Gerichte statthaft. Die Beschwerde richtet sich damit vor allem gegen Beschlüsse, aber auch gegen Anordnungen und Verfügungen.
Ein Beschluss des Sozialgerichts Würzburg liegt nicht vor. Der Bf. wendet sich gegen ein Schreiben dieses Gerichts vom 23.
November 2009, das lediglich rechtliche Hinweise enthält. Demgegenüber stellt ein Beschluss eine gerichtliche Entscheidung
dar, die als Mindestinhalt (vgl. §§
142 Abs.
1,
136 Abs.
1 SGG) eine kurze, dem Urteilskopf entsprechende Bezeichnung des Rechtsstreits sowie eine einer Urteilsformel entsprechende Formel
enthalten muss und vom Kammervorsitzenden zu unterschreiben ist (§
142 Abs.
1,
134 Abs.
1 SGG). Keine der beiden letztgenannten Voraussetzungen finden sich in dem gerichtlichen Schreiben vom 23. November 2009; ferner
finden sich inhaltlich in dem Schreiben nur Hinweise, keine Entscheidungen in der Sache.
Es liegt aber auch keine sonstige anfechtbare Entscheidung vor. Gemäß §
172 Abs.
2 SGG können nämlich z.B. prozessleitende Verfügungen und Aufklärungsanordnungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierbei
handelt es sich um Entscheidungen, die der Förderung des Verfahrens in Bezug auf den äußeren Fortgang dienen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
172 Rdnr. 6). Das Schreiben des Sozialgerichts ist eine derartige prozessleitende Verfügung. Es weist lediglich auf verschiedene
formale Gesichtspunkte zum Fortgang des Verfahrens und die rechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung hin. Zu der vorliegend maßgebenden
Frage der Zuständigkeit des Sozialgerichts Würzburg wird - zutreffend - nur auf die bindende Wirkung (vgl. §
98 S. 1
SGG, §
17 a Abs.
1 GVG) des Beschluss des Sozialgerichts Meinigen vom 6. November 2009 und die sich daraus ergebende Zuständigkeit des Sozialgerichts
Würzburg hingewiesen. Die prägende Entscheidung ist der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Meiningen gewesen, nicht das
Schreiben des Sozialgerichts Würzburg.
Eine Auslegung, dass sich der Bf. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 6. November 2009 wenden will, ist nicht
möglich, da sie dem wirklichen Willen des Bf. widersprechen würde. Dieser hat sich mit der Beschwerde ausdrücklich gegen das
Schreiben des Sozialgerichts Würzburg vom 23. November 2009 gewandt. Ferner hat er dargelegt, dass er gegen den Beschluss
des Sozialgerichts Meinigen bereits das - insoweit zuständige - Thüringer Landessozialgericht angerufen habe. Eine weitere
Überprüfung durch den Senat hat er damit nicht bezweckt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung des §
193 SGG und berücksichtigt, dass das Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geblieben ist.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.