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LSG Bayern, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 SV 8/17 B ER
Verwaltungsrechtsweg Verweisung Anspruch nach der Haager Landkriegsordnung Ansprüche tatsächlicher oder vermeintlicher Kriegsgefangener gegen die Bundesrepublik
1. Bei einem Anspruch nach Art. 7 HLKO handelt es sich um eine allgemeine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist.
2. Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
3. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche tatsächlicher oder vermeintlicher Kriegsgefangener gegen die Bundesrepublik sind auch dann als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 40 VwGO anzusehen und vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Gefangenen und dem Gewahrsamsstaat rein völkerrechtlich zu sehen wäre.
Normenkette:
HLKO Art. 7
,
VwGO § 40 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 14.06.2017 S 12 SV 9/17 ER
Tenor
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit L 1 SV 8/17 B ER wird an das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

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