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LSG Bayern, Urteil vom 20.04.2016 - 2 P 69/13
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Reparaturkosten für eine elektrische Tür
1. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI sind zwar nicht auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens (§ 14 Abs. 4 SGB XI) begrenzt; die Einstandspflicht der Pflegekassen ist jedoch nach der Konzeption des § 40 Abs. 4 SGB XI auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse der Pflegebedürftigen beschränkt.
2. Diese Zuschüsse haben primär den Zweck, das Verbleiben in häuslicher Pflege zu fördern und die Notwendigkeit der Heimpflege zu vermeiden und müssen deshalb zuvorderst zur Überwindung von Hindernissen beitragen, die dem Verbleib des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung und deren möglichst selbstständiger Nutzung entgegenstehen.
3. Der Senat sieht keinen Grund für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Instandsetzungs- bzw. Reparaturkosten von technischen Hilfen im Haushalt im Rahmen von § 40 Abs. 4 SGB XI systemwidrig bzw. versehentlich unterlassen hat.
Normenkette:
SGB XI i.d.F. v. 23.10.2012 § 40 Abs. 4
,
SGB XI § 14 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Bayreuth 11.10.2013 S 1 P 52/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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