Gründe:
I. Die im Rahmen einer Betreuung vertretene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) begehrt im Rahmen des
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Stellung eines Pflegebetts. Sie bezieht seit 1. September 2006 von der Beigeladenen
zu 1) laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beigeladene zu 2) erbrachte bis 31. Dezember
2011 im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach §
264 Abs.
2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB V) Leistungen der Krankenbehandlung. Seit 1. Januar 2012 besteht dieses Betreuungsverhältnis bei der Barmer GEK.
Die praktische Ärztin T. stellte am 7. Oktober 2011 eine Verordnung über ein Pflegebett aus. Die Beigeladene zu 2) lehnte
eine Leistung ab, da ein Anspruch in der Krankenversicherung nicht gegeben sei, und leitete den Antrag nach §
14 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB XI) mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 an die Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) weiter. Die Beigeladene zu
1) wurde hierüber mit Schreiben der Beigeladenen zu 2) vom 27. Dezember 2011 in Kenntnis gesetzt.
Einen Antrag vom 28. Dezember 2011 auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die "AOK Bayern" hat das Sozialgericht Regensburg
nach Beiladungsbeschluss vom 2. Januar 2012 mit Beschluss vom 23. Januar 2012 abgelehnt. Es fehle bereits ein Anordnungsanspruch
für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86 b Abs.
2 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), da die Passivlegitimation sowohl gegenüber der Bg. als auch der Beigeladenen zu 2) nicht gegeben sei. Die Pflicht zur Erbringung
von Leistungen der Krankenbehandlung durch die Beigeladene zu 2) endete am 31. Dezember 2011. Auch sei die Bf. als Empfängerin
von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII nicht Mitglied der Bg. in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ferner umfasse
das bis 31. Dezember 2011 bei der Beigeladenen zu 2) bestehende Betreuungsverhältnis nicht Leistungen nach dem Katalog der
Pflegeversicherung. Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 1) scheide in dem vorliegenden Verfahren ebenfalls aus. Insoweit
sei auf ein beim Sozialgericht geführtes Klageverfahren auf Gewährung von Pflegehilfsmitteln nach dem 7. Kapitel des SGB XII
(Az.: S 4 SO 22/10) zu verweisen.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Betreuer der Bf. ausgeführt, dass die Barmer GEK eine Mitgliedschaft
nicht bestätige. Mit Schriftsatz vom 8. März 2012 hat er zuletzt die Ansicht vertreten, dass die Stellungnahmen der Bg. nicht
der Wahrheit entsprächen. Er sei insbesondere weder einverstanden gewesen, dass die Bf. bei der Beigeladenen zu 2) unter dem
Betreuungsverhältnis geführt werde noch sei dies jetzt der Wunsch. Ausdrücklich werde eine mündliche Verhandlung gewünscht.
Die Bg. hat mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Zum 1. Januar 2012 sei eine Änderung
der Zuständigkeit der betreuenden Krankenkasse wirksam geworden. Die Bf. sei zu keinem Zeitpunkt leistungspflichtig gewesen,
da die Bf. bei ihr auf Grund der gesetzlichen Regelungen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert gewesen
sei.
Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der in dem Verfahren S 4 SO 22/10 vom Sozialgericht
beauftragte Sachverständige Dr. E. sei in seinem Gutachten vom 5. Juli 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass in der Wohnung der
Bf. ein Standard-Pflegebett vorhanden sei und dies auch genutzt werde. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Pflegebett
nicht mehr ausreichend sei.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§
172 ff
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ab.
Die Entscheidung kann gemäß §
124 Abs.
3 SGG ohne die vom Betreuer der Bf. gewünschte mündliche Verhandlung ergehen.
Gemäß §
86 b Abs.
2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers
abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer.
Landessozialgericht, Az.: L 2 B 354/01 U ER).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht worden sind (§
86 b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §§
290 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhaltes als Gegensatz zum Vollbeweis mit einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, d.h. die Intensität der rechtlichen
Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
ist grundsätzlich das materielle Recht, das vollumfänglich zu prüfen ist. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr
zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich,
so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter-
und Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Ein Anordnungsanspruch besteht, wie das Sozialgericht zutreffend ausführte, nicht. Vorliegend ist - ob vom Betreuer gewollt
oder nicht - ein Krankenversicherungsschutz der Bf. über §
264 Abs.
2 SGB V gewährleistet. Die Vorschrift schreibt für den dort genannten Personenkreis die Übernahme der Krankenbehandlung zwingend
vor, wenn eine Krankenversicherung nicht besteht. Die Kassenzuständigkeit ergibt sich aus Absatz 3. Da die Beigeladene zu
2) seit 1. Januar 2012 nicht mehr die für die Krankenbehandlung der Bf. zuständige Krankenkasse ist, scheidet ein Anspruch
gegen "die AOK Bayern" aus.
Übernommen wird im Übrigen im Rahmen des §
264 Abs.
2 SGB V lediglich die Krankenbehandlung, wie sie sich aus §
27 Abs.
1 S. 2
SGB V ergibt (hierzu siehe auch BSGE 103, 171-178). Erfasst sind damit nicht Leistungen aus der Pflegeversicherung wie das vorliegend beantragte Pflegebett.
Eine Versicherung bei der Bg. in der sozialen Pflegeversicherung liegt nicht vor. Erforderlich wäre hierfür eine Mitgliedschaft
bei der Bg., die jedoch gemäß §§
49,
20,
21 SGB XI nicht besteht. Ansprüche auf Hilfe zur Pflege stehen der Bf. vielmehr ggf. nach §§ 61 ff SGB XII gegen die Beigeladene zu
1) zu, gegen die sich jedoch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich nicht richtet. Insoweit hat das Sozialgericht
zutreffend auf das Klageverfahren Az.: S 4 SO 22/10 und die dort bestehende Möglichkeit auf einstweiligen Rechtsschutz hingewiesen.
Die Beschwerde war daher bereits aus diesen Gründen zurückzuweisen. Ausdrücklich lässt der Senat offen, ob ein Anspruch auf
das beantragte Pflegebett - zutreffend gegen die Beigeladene zu 1) geltend zu machen - besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.