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LSG Bayern, Urteil vom 19.10.2016 - 2 P 77/13
Pflegeversicherung Anspruch auf höheres Pflegegeld Begriff und Umfang der Grundpflege Eigenständige Durchführung der Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen
1. Unter Grundpflege ist die Hilfe bei gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 3 SGB XI zu verstehen, unter hauswirtschaftlicher Versorgung Verrichtungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI.
2. Dabei kann nach § 14 Abs. 3 SGB XI die Hilfe in der vollständigen oder teilweisen Übernahme der Verrichtungen durch die Pflegeperson, in der Unterstützung sowie in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen bestehen.
Normenkette: ,
SGB XI § 15 Abs. 1
,
SGB XI § 14 Abs. 4
,
SGB XI § 14 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Augsburg 01.10.2013 S 10 P 11/11
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 01.10.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2011 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 19.10.2016 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Versicherten R. H. ab 01.11.2014 bis 30.11.2015 Pflegegeld nach Pflegestufe III statt nach Pflegestufe II zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte hat der Klägerin 3/7 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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