Unfallversicherung
Sog. "Wie"-Beschäftigung
Nachbarschaftshilfe im Umfang einer ansosnten entgeltlichen Handwerkertätigkeit
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 24.07.2010 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII). Streitig ist dabei, ob die Mithilfe beim Aufbau einer Pergola durch einen Bekannten aus der Nachbarschaft als Wie-Beschäftigung
im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 2
SGB VII anzuerkennen ist.
Der 1966 geborene Kläger ist als Unternehmensberater tätig. In seiner Freizeit half er am 24.07.2010 (einem Samstag) seinem
Nachbarn, dem Zeugen N., in dessen Garten eine Pergola aufzubauen. Den Zeugen N. kannte er schon seit einigen Jahren, weil
ihre Kinder gemeinsam zur Schule gingen und im selben Verein Fußball spielten. N. hatte in der Nachbarschaft des Klägers ein
Grundstück erworben und dort ein Haus gebaut. Er wollte am 24.07.2010 auch eine für die Terrasse vorgesehene Pergola zusammen
mit einigen Helfern aufbauen. Die Bauteile der Pergola (Eisenträger und Glasplatten) waren schon einige Tage vor dem 24.07.2010
zum Grundstück des Zeugen N. geliefert und dort abgelegt worden. Der Schlosser, der die Bauteile angeliefert hatte, hatte
zu N. gesagt, dass er den Aufbau (zusammen mit einigen Helfern) auch selbst machen könne. Er hatte ihm dazu eine mündliche
Erklärung gegeben. Es war schwer gewesen für N., geeignete Helfer zu finden. Auch der Schlosser, der ihm die Bauteile angeliefert
hatte, hatte keine Zeit, beim Aufbau zu helfen. So fragte N. den Kläger, ob er am 24.07.2010 für einige Stunden helfen könne
(etwa von 09.00 Uhr bis nachmittags). Der Kläger erklärte sich damit einverstanden. Die Arbeit des Klägers sollte ohne Gegenleistung
erfolgen.
Am 24.07.2010 um 09.00 Uhr war vereinbart, mit dem Aufbau der Einzelteile zu beginnen. Als der Kläger am 24.07.2010 um 09.00
Uhr auf dem Grundstück des Zeugen N. ankam, wurde sofort mit dem Aufbau begonnen. Neben N. war auch ein weiterer Helfer, der
Schwager des N., anwesend. Die Pergola sollte auf der Terrasse aufgestellt werden. Die Bauteile befanden sich etwa 15 m von
der Terrasse entfernt auf dem Boden liegend. Als erstes musste der schwere Firstträger auf zwei Böcke gehoben werden, die
auf der Terrasse standen. Die Böcke hatten etwa eine Höhe von 1,40 m. Der Kläger, der Zeuge N. und dessen Schwager gingen
zu dem Firstträger hin und hoben ihn auf. Dabei stand an erster Stelle der N., in der Mitte des Trägers der Kläger und am
Ende des Trägers der Schwager. Als sie den Träger hochgehoben hatten, gingen sie ein paar Schritte und wollten ihn anschließend
drehen, um ihn in die richtige Position zu bringen und dann auf die beiden Böcke legen zu können. Der Boden (aus Lehm und
Kies) war an diesem Tag aufgeweicht, weil es geregnet hatte. Deshalb rutschte der Zeuge N. aus und fiel auf die Knie. Dabei
fiel der Träger nach vorne. Auch der Kläger und der Schwager konnten den ca. 7 m langen und rund 120 kg schweren Eisenträger
nicht mehr halten. Der Kläger wurde von dem Träger zu Boden gedrückt. Der Träger kam auf seinem linken Bein zum Liegen. Der
Zeuge N. und der Schwager entfernten den Träger. Der Kläger hatte stechende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und konnte
nur schwer atmen. Gegen 15.00 Uhr begab er sich in die chirurgische Ambulanz des Kreiskrankenhauses B-Stadt. Dort wurde ein
Trümmerbruch des 12. Brustwirbelkörpers diagnostiziert.
Am 02.02.2011 erstellte der Kläger eine Unfallanzeige an die Beklagte. Im Fragebogen vom 18.02.2011 gab der Kläger an, dass
die Privathaftpflichtversicherung des Zeugen N. Leistungen mit der Begründung abgelehnt habe, dass ein Versicherungsfall im
Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliege. Er gab an, dass er zu N. eine gute nachbarschaftliche Beziehung pflege
und man in der Freizeit etwa einmal im Monat etwas zusammen unternehme. Die Kinder der Familien seien gemeinsam in einem Verein.
Ohne Vereinbarung einer Gegenleistung habe er sich bereit erklärt, am 24.07.2010 beim Aufbau einer Pergola auf dem Grundstück
des Zeugen N. mitzuhelfen. Der Rahmen aus Eisenträgern sowie das Dach aus Glas sollten erstellt werden. Er sei konkret zum
Tragen der Teile und auch für den Aufbau als Helfer vorgesehen gewesen. Es sei geplant gewesen, dass die Arbeiten von 09.00
Uhr vormittags bis in den Nachmittag hinein hätten dauern sollen. Auch beim Aufbau des Glasdaches hätte er noch mithelfen
sollen. Eine Gegenleistung sei nicht vereinbart gewesen. Die Frage, ob der Kläger für den Zeugen N. in der Vergangenheit bereits
Arbeiten durchgeführt habe, wurde verneint.
Im Bescheid vom 07.04.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, weil es sich bei der Helfertätigkeit
am 24.07.2010 um eine Gefälligkeitshandlung auf Grund nachbarschaftlicher Beziehungen gehandelt habe. Die Arbeitsleistung
sei rechtlich wesentlich durch die bestehende Beziehung zu N. bestimmt gewesen und habe hierdurch ihren Charakter erhalten.
Die Merkmale einer arbeitnehmerähnlichen Stellung seien nicht gegeben gewesen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2011 Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch damit, dass aus seiner
Sicht eine sog. "Wie-Beschäftigung" nach §
2 Abs.
2 SGB VII vorgelegen habe. Es habe sich nicht um eine reine Gefälligkeit gehandelt. Der Kläger räumte ein, in der Vergangenheit bei
mehreren Gelegenheiten seinem Nachbarn geholfen zu haben, z. B. beim Anbringen eines komplexen Stangensystems etc., und dass
diese Form der Hilfestellung auch seiner Ansicht nach als reine Gefälligkeit zu werten gewesen wären, da es sich um kurzzeitige,
unterstützende Leistungen einer bereits von meinem Nachbarn alleine begonnenen Tätigkeit handelte. Dies sei der Grund gewesen,
weshalb er die im Fragebogen der Beklagten unter lfd. Nr. 6 enthaltene Frage nach Arbeiten in der Vergangenheit verneint habe,
da er selbst bei den anderweitigen früheren Hilfeleistungen den Gefälligkeitscharakter bejahte. Die dem Schadensfalle zugrunde
liegende Hilfeleistung habe aber einen wesentlich anderen Charakter gehabt. Sie sei der Tätigkeit eines Arbeiters am Bau gleichzusetzen.
Darüber hinaus sei es lebensfremd anzunehmen, dass ohne eine persönliche Beziehung zwischen dem Zeugen N. und ihm eine Hilfestellung
im Ein-Tagesumfang ohne Entgelt geleistet worden wäre. Unabhängig davon spiele dies keine Rolle, da eine fremdnützige Tätigkeit
von wirtschaftlichem Wert unter arbeitnehmerähnlichen Bedingungen durchgeführt worden sei.
Im Widerspruchsbescheid vom 26.05.2011 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Ein Versicherungsschutz im Sinne
einer "Wie-Beschäftigung" sei dann nicht gegeben, wenn die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung nachbarschaftlicher
Verpflichtungen zu sehen sei, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Nachbarn üblich und deshalb zu erwarten sei. Von
diesen Voraussetzungen sei hier auszugehen, weshalb der Versicherungsschutz entfalle.
Hiergegen hat der Kläger am 17.06.2011 persönlich beim Sozialgericht (SG) Landshut Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012 hat das SG den Zeugen N. vernommen. Dieser hat angegeben, unter Zeitdruck gestanden zu haben, um den Aufbau der Pergola noch am 24.07.2010
vorzunehmen. Zum einen hätten sich die Glasplatten (für die Pergola) auf einem Bock befunden, den er relativ bald wieder an
die Glaserei habe zurückgeben müssen. Auch sei für das Planieren des Grundstücks bereits ein Bagger bestellt gewesen, so dass
er dieses habe frei räumen müssen. Der Schlosser, der die Eisenträger geliefert habe, habe ihm gesagt, dass weder er selbst,
noch seine Arbeiter zeitnah in der Lage seien, die Pergola aufzubauen. So habe er sich gezwungen gesehen, die Pergola mittels
privater Helfer aufzustellen. Er selbst habe eine mündliche Anleitung vom Schlosser bekommen, eine schriftliche Bauanleitung
habe es nicht gegeben. Ihm sei bewusst gewesen, dass der Aufbau nicht ganz einfach und risikolos werden würde.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011
das Ereignis vom 24.07.2010 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und entsprechend
zu entschädigen.
Das SG hat mit Urteil vom 02.05.2012 (Az. S 15 U 162/11) die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011
das Ereignis vom 24.07.2010 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und entsprechend
zu entschädigen. Die zulässige Klage sei in vollem Umfang begründet. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Ereignisses vom 24.07.2010
wie ein Beschäftigter nach §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden. Der Kläger habe seinem Nachbarn hauptsächlich in dessen Interesse geholfen. Ein eigenes
Interesse des Klägers am Aufbau der Pergola habe nicht bestanden. Insbesondere sei keinerlei Gegenleistung vereinbart gewesen.
Zur Hilfeleistung habe sich der Kläger bereit erklärt, weil der Zeuge N. am 24.07.2007 dringend einen zusätzlichen Helfer
gebraucht habe. Irgendeinen Vorteil für sich selbst habe sich der Kläger dabei nicht erhofft. Trotz der guten nachbarschaftlichen
Beziehungen zwischen den Familien des Klägers und des Zeugen N. gebe es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger dem Zeugen
N. die Tätigkeit am 24.07.2010 in irgendeiner Weise geschuldet oder die Tätigkeit deshalb verrichtet hätte, weil er selbst
in nächster Zeit eine Gegenleistung von N. erwartete. Die Tätigkeit sei deshalb fremdnützig und nicht eigennützig gewesen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Unfallversicherungsschutz auch nicht deshalb zu versagen, weil es sich um eine
"selbstverständliche Nachbarschaftshilfe" gehandelt habe. Aufgrund der Schwierigkeit und der Gefährlichkeit des Hilfsdienstes
könne nicht von einer sogenannten Gefälligkeit ausgegangen werden. Nach Aussage eines der ehrenamtlichen Richter, der selbst
im Hochbau beruflich tätig sei, sei es am Bau nicht zulässig, dass nur drei Mann einen rund 100 kg schweren Träger auf den
Schultern tragen, insbesondere nicht auf unebenem Untergrund, da es beim Stolpern von nur einem der Träger zu schweren Unfällen
kommen könnte. Allein wegen seiner Gefährlichkeit stelle das Aufstellen einer Pergola, das nicht von einem Fachmann angeleitet
werde, keine regelmäßig zu erwartende Gefälligkeitshandlung unter Nachbarn und Freunden dar. Die Tätigkeit sei auch objektiv
arbeitnehmerähnlich gewesen. Der Kläger sei weisungsgebunden gewesen hinsichtlich Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit.
Das Urteil des SG ist der Beklagten am 21.05.2012 zugestellt worden.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG am 21.06.2012 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Zur Begründung ihrer Berufung weist die Beklagte darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
nach §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII dann ausgeschlossen sei, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen
Hilfsdienst handle, wenn also die zum Unfall führende Tätigkeit als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen
anzusehen sei, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden und Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten
seien. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Der Kläger habe selbst eingeräumt, in der Vergangenheit mehrfach dem Zeugen
N. zur Hand gegangen zu sein, dass die Familien miteinander Freizeitaktivitäten unternähmen und Fahrgemeinschaften bildeten,
um die Kinder zum Training zu fahren. Die Hilfeleistung des Klägers beim Aufbau der Pergola habe unter diesem Aspekt eine
Selbstverständlichkeit dargestellt innerhalb eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses, in dem man sich gegenseitig nach
besten Kräften Hilfe leistete.
Auch die Gefährlichkeit der Tätigkeit sei kein Argument, um sie als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Hierzu verweist die Beklagte
auf das Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 16.09.2004 Az. L 5 U 158/03, in dem sogar Baumfäll- und Ausästungsarbeiten unter Zuhilfenahme von entsprechendem Arbeitsgerät (Kettensäge etc.), die
zwei Tage lang dauerten, als nicht arbeitnehmerähnlich angesehen wurden, weil sie im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses
erfolgt seien. Aus diesem Urteil ergebe sich auch, dass die Dauer der geplanten Tätigkeit von 9:00 Uhr bis in den Nachmittag
kein Argument sei, um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit anzunehmen.
Der Kläger hat darauf erwidert, die Beklagte verzerre seine Aussagen. Die von ihm in der Vergangenheit für den Zeugen N. geleisteten
Hilfen seien minimal gewesen. Einmal habe seine Frau ein paar Tage lang bei der Familie des Zeugen N. Lorbeersträucher gegossen
mit einem Zeitaufwand von jeweils wenigen Minuten, ein anderes Mal hätten seine Frau und er jeweils 15 min dem Zeugen N. bei
der Montage eines Gardinenstangensystems geholfen. Die eintägige Mithilfe beim Bau der Pergola sei also mit den zuvor geleisteten
Hilfen nicht vergleichbar. Umgekehrte Hilfeleistungen des Zeugen N. habe es nicht gegeben, vielmehr habe der Kläger alle handwerklichen
Tätigkeiten, die er oder seine Frau nicht selbst hätten erledigen können, von niedergelassenen Fachfirmen ausführen lassen,
was er vollständig mit Belegen beweisen könne. Das Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen ihm und dem Zeugen N. als
solches sei für die Arbeitnehmerähnlichkeit unschädlich; ohne eine solche Beziehung sei es nicht denkbar, dass eine eintägige
Hilfeleistung unentgeltlich erfolge.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bereit sei, ihr den Schriftwechsel mit der privaten Haftpflichtversicherung
des Zeugen N. zur Verfügung zu stellen. Sie bitte deshalb um die Anberaumung eines Erörterungstermins, in dem das Gericht
dem Kläger aufgeben solle, diesen Schriftwechsel vorzulegen. Das LSG hat am 08.05.2013 einen Erörterungstermin abgehalten,
in dem der Berichterstatter darauf hingewiesen hat, dass er keine rechtliche Möglichkeit sehe, den Kläger gegen seinen Willen
zur Vorlage des Schriftwechsels mit der privaten Haftpflichtversicherung des Zeugen N. zu zwingen.
Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 01.07.2013 nochmals beantragt,
den gesamten vom Kläger mit der privaten Haftpflichtversicherung A. Versicherungs AG geführten Schriftwechsel beizuziehen.
Hierbei handele es sich nicht um einen unzulässigen "Ausforschungsantrag". Diese Unterlagen würden möglicherweise zur weiteren
Sachaufklärung beitragen. Insbesondere dürften die vom Kläger in seinem Anspruchschreiben gemachten Erstangaben auch Hinweise
auf seine Motivationslage enthalten. Es entspreche gängiger Gerichtspraxis, sämtliche Unterlagen der privaten Haftpflichtversicherung,
bei der Ansprüche geltend gemacht würden, von Amts wegen beizuziehen.
Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.05.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 07.04.2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 abzuweisen,
hilfsweise den gesamten mit der privaten Haftpflichtversicherung der A. Versicherungs-AG seitens des Klägers geführten Schriftwechsel
beizuziehen und der Beklagten Einsicht hierzu zu gewähren (Thema: Erstangaben des Klägers).
Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Hilfsanträge zu verwerfen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Berufung bedarf gemäß §
144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das SG die Beklagte verurteilt hat, den Kläger zu entschädigen. Insoweit ist die Klage unzulässig. Die Klage ist insoweit zu unbestimmt,
weil sie nicht auf die Verurteilung zu bestimmten Entschädigungsleistungen gerichtet ist. Zum anderen fehlt der auf bestimmte
Entschädigungsleistungen gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis, solange das Verfahren über die Anerkennung eines Versicherungsfalls
noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BSG, SozR 4-2700 § 8 Nr 12 Rdnr. 13).
Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011
das Ereignis vom 24.07.2010 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Der Unfall vom
24.07.2010 stellte einen Arbeitsunfall im Sinne des §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII dar. Arbeitsunfälle sind nach dieser Vorschrift Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Versicherungsschutz als Beschäftigter nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII scheidet bereits wegen fehlender Entgeltlichkeit der Tätigkeit aus. Der Unfall des Klägers erfolgte jedoch in Ausübung einer
gemäß §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII versicherten Tätigkeit. Danach sind Personen versichert, die wie nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Versicherte - also wie Beschäftigte - tätig werden. Beschäftigung ist gemäß §
7 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach §
2 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - [...] RdNr.
22). §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung iS
von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende,
dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden,
die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen
dafür eingestellt sind (vgl. BSG vom 27.03.2010 - B 2 U 5/11 R, [...] RdNr. 56 m.w.N; BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 14 m.w.N.).
Zwar wird nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet. Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist
(vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R, [...] RdNr. 13; BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - [...] RdNr. 18). Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung
und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und
steht daher auch nicht nach §
2 Abs.
2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R RdNr. 13; BSG vom 26.06.2007 B 2 U 35/06 R, [...] RdNr. 18). Auch ein Unternehmer kann für ein anderes Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig und nach §
2 Abs.
2 SGB VII versichert sein; die Tätigkeit für das eigene Unternehmen ist aber in der Regel unternehmerähnlich und daher nicht nach §
2 Abs. 2 Satz 1SGB VII versichert (vgl. BSG vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55 - [...] RdNr. 21; BSG vom 27.11.1986 - 2 RU 13/86 - [...] RdNr. 16). Das gilt auch, wenn der Unternehmer Tätigkeiten verrichtet, die den Zwecken eines anderen Unternehmens
dienen, solange es sich zugleich um Tätigkeiten handelt, die zum Aufgabenbereich seines eigenen Unternehmens zählen (vgl.
BSG vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55).
Die Mithilfe des Klägers beim Aufbau der Pergola durch den in seiner Nachbarschaft lebenden Zeugen N. war eine Tätigkeit von
nicht unerheblichen wirtschaftlichem Wert, für die ansonsten ein Arbeiter hätte beschäftigt werden müssen. Die Tätigkeit diente
ausschließlich dem Interesse des Zeugen N ... Die Beweisaufnahme hat keinen Vorteil erbracht, den sich der Kläger durch seine
Mithilfe erhofft oder ausbedungen hätte. Die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen sowohl des Klägers als auch des Zeugen
N. haben ergeben, dass sich der Zeuge N. aufgrund der terminlichen Zwänge des Baufortschritts unter zeitlichem Druck beim
Aufbau der Terrasse befand, er kein anderes Personal finden konnte und der Kläger allein aufgrund seiner guten Beziehung zum
Zeugen N. sich dazu bereit erklärte, bei dem Aufbau der Pergola auszuhelfen. Diese Mithilfe hat dem Kläger auch nicht etwa
mittelbar selbst zum Vorteil gereicht. Insofern unterscheidet sich die Konstellation z.B. von denen der gemeinsamen Dachreinigung
einer Eigentümergemeinschaft (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R) oder der Verringerung der eigenen Darlehensschuld durch Eigenarbeiten (BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R). Die Mithilfe erfolgte auch nicht unternehmerähnlich, weil der Kläger beim Aufbau der Pergola unselbstständig mithelfen
und den Weisungen des Zeugen N. unterworfen sein sollte.
Insbesondere kann die Ausübung einer Wie-Beschäftigung nach §
2 Abs.
2 SGB VII auch nicht deswegen verneint werden, weil die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt
ist (vgl. hierzu u.a. BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, [...] RdNr. 57). Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde.
Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich
ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder
dass sie nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird; dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (vgl.
BSG vom 27.03.2012 a.a.O.).
Von Bedeutung sind insoweit einerseits Art (z.B. Freundschaft, Bekanntschaft, Geschäftsbeziehung), Dauer und Ausmaß der persönlichen
Beziehung einschließlich der Ausgestaltung wie z.B. in der Vergangenheit geleisteter Hilfen und deren Gegenseitigkeit und
andererseits die übernommene Verrichtung nach Art (z.B. Schwierigkeit; Gefährlichkeit), Umfang und Dauer. Vor diesem Hintergrund
ist zu prüfen, ob das persönliche Verhältnis (Freundschaft- bzw. Verwandtschaft) das Handlungsmotiv bildet und die Verrichtung
als Gefälligkeitsleistung nach Art, Umfang und Zeitdauer durch die Stärke des persönlichen Verhältnisses (Freundschaft, Bekanntschaft
oder Verwandtschaft) wesentlich geprägt wird oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein
im Rahmen eines solchen persönlichen Verhältnisses geleistet bzw. erwartet wird (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG vom 28.05.2008
- L 2 U 28/08; Bieresborn in [...]Praxiskommentar zum
SGB VII, zu §
2 RdNr.
277 m.w.N.). So scheidet Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII aus, wenn es sich bei der Verrichtung um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen
Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen
anzusehen ist, die bei einer solchen Freundschaft typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist (vgl. Bieresborn a.a.O zu §
2 RdNr. 277.6; LSG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - L 2 U 1422/10, [...]).
Die eintägige Mithilfe beim Aufbau einer Pergola ging über das Maß dessen hinaus, was im Rahmen einer zwischen befreundeten
Familien aus der Nachbarschaft bestehenden Beziehung typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Dabei kann dahinstehen,
welche Bedeutung die Gefährlichkeit einer Tätigkeit allgemein für die Beurteilung, ob sich die Tätigkeit noch im Rahmen des
aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zu Erwartenden hält, hat, zumal im vorliegenden Fall unklar ist, ob sich der Kläger
der Gefährlichkeit seiner Mithilfe überhaupt bewusst war. Jedoch handelte es sich eindeutig um eine körperlich schwere und
anspruchsvolle und nach ihrer Art dem Kläger unvertraute oder nicht ganz einfache Aufgabe, jedenfalls für einen Menschen wie
den Kläger, der als Unternehmensberater selbst in der Regel nicht handwerklich tätig ist und Arbeiten im eigenen Haus in der
Regel von Fachfirmen erledigen lässt. Eine solche Tätigkeit mit einer Dauer von einem ganzen Arbeitstag ging eindeutig über
das Maß dessen hinaus, was im Rahmen einer nachbarschaftlichen Beziehung zu erwarten war. Ob andere Maßstäbe gelten würden,
wenn der Kläger selbst Handwerker wäre oder wenn sich feststellen ließe, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen N. entsprechende
handwerkliche Hilfeleistungen regelmäßig gegenseitig erfolgt wären, kann dahinstehen. Hilfeleistungen des Zeugen N. für den
Kläger konnten nicht festgestellt werden, vielmehr hat der Kläger glaubhaft erklärt, Arbeiten im eigenen Hause, die seine
eigenen Fähigkeiten überstiegen, ausnahmslos von Fachfirmen ausführen lassen zu haben. Frühere Hilfeleistungen des Klägers
für den Zeugen N. hatten sich auf kurzzeitige Unterstützungen beim Blumengießen und beim Aufhängen einer Gardinenstange beschränkt.
Die Fahrgemeinschaft, um die Kinder beider Familien zu Sportvereinen zu bringen, stellt einen völlig normalen Vorgang im Verhältnis
von Eltern dar, der auf keine tiefergehende Beziehung schließen lassen muss und keinesfalls dazu führt, derart belastende
Hilfeleistungen im vorliegenden Fall als selbstverständlich oder gesellschaftlich geboten anzusehen.
Aus dem Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 16.09.2004 Az. L 5 U 158/03 (Breithaupt 2005, 480), auf das sich die Beklagte mehrfach bezogen hat, lässt sich für den vorliegenden Fall kein anderes
Ergebnis ableiten. In jenem Fall ging es um einen Unfall, der bei zweitägigen Baumausastungsarbeiten, bei denen hohe Leitern
bestiegen wurden und Motorsägen zum Einsatz kamen, geschehen war. Das LSG Schleswig-Holstein hat im dortigen Fall entschieden,
dass die Gefährlichkeit und Dauer der Baumausastungsarbeiten die Arbeiten nicht als arbeitnehmerähnlich erscheinen ließen,
wenn die Arbeiten ansonsten wesentlich durch Nachbarschaftshilfe geprägt waren. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die
Mithilfe des Klägers beim Aufbau der Pergola mit einem Tag Dauer kürzer und eher ungefährlicher war als die Baumausastungsarbeiten
im Fall des LSG Schleswig-Holstein und dass deswegen die Gefährlichkeit der Tätigkeit nicht als Argument dienen könne, um
die Tätigkeit als nicht mehr nachbarschaftlich geboten erscheinen zu lassen. Ob diesem Argument zu folgen ist, kann dahinstehen,
weil im vorliegenden Fall die Tätigkeit schon unabhängig von ihrer Gefährlichkeit nicht mehr vom nachbarschaftlichen Verhältnis
zwischen dem Kläger und dem Zeugen N. geprägt war. Dieses Verhältnis unterscheidet sich wesentlich von dem Verhältnis zwischen
dem Kläger und dem Besitzer des Grundstücks mit den Bäumen in dem vom LSG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall. In jenem
Fall waren beide Beteiligten Rentner und hatten sich in der Vergangenheit vor dem Unfall in wesentlich größerem Umfang bei
handwerklichen Tätigkeiten sowie Gartenarbeiten gegenseitig geholfen als im vorliegenden Fall. So hatten nach dem Tatbestand
des Urteils des LSG Schleswig-Holstein der Kläger und der Eigentümer des Grundstücks mit dem Baumbestand beispielsweise auf
dem Grundstück des Klägers beim Bau eines Gewächshauses, beim Anbringen von Dachverbindungen und beim Anschrauben von 5 m
langen Aluminiumplatten auf dem Dach sowie auf dem Grundstück des Baumbesitzers beim Zusammenbau eines Gartenhaus-Sets und
bei der Reparatur einer Wasserleitung geholfen, und zwar jeweils unentgeltlich. Insofern kann in jenem Verhältnis viel eher
die Wertung getroffen werden, dass die Mithilfe beim Stutzen der Bäume im Verhältnis der beiden Beteiligten üblich war.
Dementsprechend hat das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 28.05.2013 (Az. L 9 U 113/12) entschieden, dass das Fällen oder Ausästen eines Baumes von einigen Metern Höhe das Maß dessen überschreitet, was üblicherweise
in einem nachbarschaftlichen Verhältnis gegenseitig geleistet wird.
Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten dem Kläger aufzugeben,
seinen Schriftwechsel mit der Haftpflichtversicherung des Zeugen N. vorzulegen. Die Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung,
die jedoch im Verhältnis zu einer Partei nicht erzwungen werden kann, ergibt sich aus §
202 SGG i.V.m. §
142 Abs.
1 S. 1
Zivilprozessordnung (
ZPO). Eine solche Anordnung steht im Ermessen des Gerichts im Rahmen seiner von Amts wegen bestehenden Aufklärungspflicht (§
103 SGG). Das Gericht war zu einer solchen Anordnung auch nicht aufgrund des darauf gerichteten Antrags der Beklagten verpflichtet.
Es handelt sich dabei um keinen Beweisantrag, dem das Gericht nur dann nicht nachkommen müsste, wenn es die behaupteten Tatsachen
als richtig unterstellen kann, sondern um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, mit dem Ziel, den Schriftwechsel
auf eventuelle Unstimmigkeiten im Vergleich zu dem prozessualen Vortrag zu überprüfen (vgl. dazu Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer,
SGG, 10. A. 2012, §
160 Rdnr. 18a). Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen behauptet, zu deren Beweis - im Falle des Bestreitens durch den Kläger
oder bei Vorliegen von Amts wegen zu beachtender Zweifel - der Schriftwechsel mit der Versicherung heranzuziehen wäre. Daran
ändert auch der von der Beklagten ihrem Antrag beigefügte Klammerzusatz "Erstangaben des Klägers" nichts. Denn darin liegt
nur eine weitere Spezifizierung des Beweismittels - nämlich dahingehend, dass die Beklagte von den vorzulegenden Unterlagen
in erster Linie die Erstangaben des Klägers interessieren -, aber keine Angabe von Tatsachen, die mit diesem Mittel zu beweisen
wären. Auch soweit die Beklagte schriftsätzlich angegeben hatte, sie bezwecke, aus diesen Erstangaben Hinweise auf die Motivationslage
des Klägers zu erhalten, wird nur grob ein Beweisthema umrissen, aber keine konkret zu beweisende Tatsachenbehauptung angegeben.
Einem Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag braucht das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) nur dann nachzukommen, wenn es selbst Anhaltspunkte sieht, die diese Ermittlungen naheliegend erscheinen lassen. Solche
Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers
und des Zeugen N., die einen Anlass geben könnten, ihre Aussagen anhand des Schriftwechsels zwischen dem Kläger und der Haftpflichtversicherung
zu überprüfen. Im Gegenteil deutet die Tatsache, dass die A. AG den Kläger aufgefordert hat, vorrangig die Frage eines Versicherungsfalles
in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer Wie-Beschäftigung prüfen zu lassen, darauf hin, dass der Kläger bei
der A. Angaben gemacht hat, die eher für eine Wie-Beschäftigung sprechen als dagegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Das Teilobsiegen der Beklagten hinsichtlich des Entschädigungsantrags war so unwesentlich, dass es für die Kostenverteilung
keine Rolle spielte.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).