Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 11.11.2014 - 2 U 254/14
Versicherungsschutz einer Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung; Pflegetätigkeit im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung; Hilfeleistung im Bereich der Mobilität
1. Die Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft.
2. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine der grundsätzlich versicherten Tätigkeit dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird.
3. Es ist nicht sachgerecht, die Differenzierung zwischen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähigen Maßnahmen der Behandlungspflege und ausnahmsweise doch berücksichtigungsfähigen Maßnahmen der verrichtungsbezogenen Behandlungspflege zugleich auf die der Maßnahme selbst vorgelagerte Verrichtung des Einkaufens zu übertragen. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine klare Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Verrichtung im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI erforderlich.
Normenkette: ,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17
,
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4
,
SGB XI § 14 Abs. 4
,
SGB XI § 19 S. 1
, ,
SGG § 53 Abs. 1 Nr. 3
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 27.01.2014 S 41 U 561/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Januar 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall der Klägerin vom 20. Dezember 2011 ein Arbeitsunfall ist.
II.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: