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LSG Bayern, Urteil vom 08.03.2017 - 2 U 26/16
Unfallversicherungsrecht Arbeitsunfall Weg von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit Lebensmittelpunkt des Versicherten
1. Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
2. Versichert ist dabei der Weg von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit und nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben.
3. Dieser Weg beginnt mit Verlassen des häuslichen Wirkungskreises und endet mit dem Erreichen des Betriebsgeländes, in der Regel also mit dem Durchschreiten z.B. eines Eingangstores.
4. Als Grenzpunkt des versicherten Weges ist in Abs. 2 Nr. 1-4 nur der Ort der Tätigkeit, nicht aber der andere Ort genannt.
5. Dieser ist in erster Linie, aber nicht ausschließlich (nämlich vorbehaltlich der Rechtsprechung zum sogenannten "dritten Ort") der Lebensmittelpunkt, also die Wohnung der versicherten Person.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4
Vorinstanzen: SG Landshut 18.11.2015 S 9 U 166/15
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.11.2015 und der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2015 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 24.10.2014 ein Arbeitsunfall ist.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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