Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten war die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in den Kalenderjahren 1997 und 2003
streitig. Streitgegenständlich waren der Beitragsbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) vom 8.
Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 für das Jahr 1997 sowie vom 21. April 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 für das Jahr 2003. Mit der Klage zum Sozialgericht Augsburg hat
die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) eine Reduzierung der Beiträge im Jahr 1997 um 23.177,88 DM (entspricht
11.850,66 EUR) begehrt; für das Beitragsjahr 2003 hat sie die Aufhebung der Beitragslast in Höhe von 46.465,92 EUR beantragt.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2008, eingegangen am 24. September 2008, hat die Bf. die Klage hinsichtlich des Beitragsbescheides
für das Jahr 2003 zurückgenommen. Die Bg. hat mit Schriftsatz vom 18. März 2009 hinsichtlich des Beitragsbescheides für das
Jahr 1997 ein Anerkenntnis abgegeben, das von der Bf. angenommen worden ist.
Mit Beschluss vom 16. März 2011 hat das Sozialgericht das Verfahren entsprechend §
102 Abs.
3 S. 1
SGG eingestellt (Ziff. I des Beschlusses), eine Kostenentscheidung getroffen (Ziff. II des Beschlusses) und den Streitwert auf
58.316,58 EUR festgesetzt (Ziff. III des Beschlusses). Dieser ergebe sich aus den streitigen Forderungen in dieser Höhe.
Mit der gegen die Streitwertfestsetzung gerichteten Beschwerde hat die Bf. eine Reduzierung des Streitwertes auf 11.850,67
EUR begehrt. Aufgrund der Klagerücknahme vom 23. September 2008 habe sich der Streitwert reduziert. Eine einheitliche Festsetzung
für das gesamte Verfahren komme nicht in Betracht, zumal die Festsetzung auch für die Anwaltskosten gelte.
Die Bg. hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011 die Festsetzung des Streitwertes auf 58.316,58 EUR beantragt.
II. Die Streitwertbeschwerde ist, im Hinblick auf die vom Sozialgericht ausgesprochene Quotelung der Kosten des Verfahrens,
zulässig (§
197 a Sozialgerichtsgesetz -
SGG, § 68 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz - GKG), jedoch nur teilweise begründet.
Das Klageverfahren war gemäß §
197 a SGG kostenpflichtig. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 52 GKG. Sie erfolgte durch Beschluss gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist gemäß
§ 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG.
Im Rahmen eines Antrags auf Reduzierung der Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. auf Aufhebung eines Beitragsbescheides
ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte, um den Streitwert bzw. einen bezifferbaren Geldbetrag festzustellen, so dass der
subsidiär anzuwendenden pauschale Streitwert von 5.000,00 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG nicht zur Anwendung gelangt. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die Addition der mit der Klageschrift
vom 4. Januar 2005 gestellten Anträge, die zum einen das Jahr 1997, zum anderen das Jahr 2003 betrafen, den auch vom Sozialgericht
angesetzten Betrag von 58.316,58 EUR ergeben.
Der Streitwert ist für die Zeit ab 25. September 2008 auf 11.850,66 EUR zu beschränken. Dies betrifft allerdings nur die Gebühren
für den Rechtsanwalt, nicht die Gerichtskosten, die im Rahmen des §
197 a SGG anfallen.
Für die Festsetzung der Gerichtskosten ist im sozialgerichtlichen Verfahren nach §
197 a SGG nur der Streitwert zum Zeitpunkt der Entstehung von Gerichtskosten, also vorliegend zum Zeitpunkt der Klageerhebung, maßgebend
(§ 52 Abs. 1 GKG; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: L 16 B 87/07 KR). Eine Änderung des Streitwertes im Sinne einer Reduzierung während des Verfahrens durch eine teilweise Klagerücknahme,
ein Teilanerkenntnis oder einen Teilvergleich sind hierbei nicht zu berücksichtigen; jedoch sind gegebenenfalls durch den
Urkundsbeamten (§
197 SGG) die Reduzierungen nach Nr. 7111 des Kostenverzeichnisses zum GKG zu beachten. Insoweit zutreffend setzte das Sozialgericht den Streitwert auf 58.316,58 EUR fest.
Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist gemäß § 32 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Im Hinblick auf die einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten
zustehenden unterschiedlichen Gebührensätze (Verfahrens-, Termins- oder Einigungsgebühr) kann der Gegenstandswert in den einzelnen
Verfahrensabschnitten aufgrund einer Klagereduzierung unterschiedlich hoch sein. Es besteht damit ein Interesse, bei rechtsanwaltlicher
Vertretung den Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühr nach Zeitabschnitten unterschiedlich hoch festzusetzen (so
auch: LSG Nordrhein-Westfalen, aaO.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2008, A.: L 16 B 31/08 KR).
Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass es sich um zwei eigenständige Verfahren handelte, die die Beitragshöhe
für unterschiedliche Jahre betrafen und denen unterschiedliche streitgegenständliche Bescheide zugrunde lagen. Für den Zeitpunkt
nach der teilweisen Klagerücknahme - eingegangen am 24. September 2008 -, die in vollem Umfang zu einer Erledigung des Beitragsstreits
für das Jahr 2003 geführt hat, ist deshalb der Streitwert für die Anwaltsgebühr auf lediglich 11.850,66 EUR festzusetzen.
Für den Zeitraum davor sowie für die Gerichtsgebühren ist die Beschwerde unbegründet.
Der Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 GKG).