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LSG Bayern, Urteil vom 11.11.2015 - 2 U 308/13
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Hacken von Brennholz für das Wohnhaus als versicherte Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs Keine versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers durch Erfüllung von Pflichten aus einem Hofübergabe- oder Altenteilervertrag Keine Tätigkeit als Wie-Beschäftigter
1. Das Wohnhaus eines landwirtschaftlichen Unternehmers mit 2,31 ha forstwirtschaftlichen Nutzflächen, 0,13 ha Hopfenanbau und 2,48 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Großviehhaltung, das sich zwar in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Nutzflächen befindet, aber sich ansonsten nicht von anderen Wohnungen unterscheidet, begründet keinen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII wesentlich dient.
2. Die Erfüllung von Verpflichtungen, die der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gegenüber seinen Eltern im Hofübergabe- oder Altenteilervertrag eingeht, insbesondere sowie sie den Unterhalt seiner Eltern betreffen, stellen nicht schon deshalb eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 123ff SGB VII versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers dar, weil ihre Übernahme die Voraussetzung für den Erwerb des Betriebs darstellte. Es würde über den Schutzzweck dieser Normen hinausgehen, wenn an sich rein private Tätigkeiten in Erfüllung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern durch ihre Vereinbarung in Hofübergabeverträgen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden.
3. Ein Beschäftigter, der auf dem Grundstück seines Arbeitgebers mit dessen Duldung Bäume fällt, um Brennholz für den Eigenbedarf zu gewinnen und ohne dazu arbeitsvertraglich verpflichtet zu sein, handelt selbst dann nicht als Wie-Beschäftigter seines Arbeitgebers im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, wenn dieser an der Entfernung der Bäume ein Interesse hat.
1. Unternehmen der Forstwirtschaft zeichnen sich dadurch aus, dass sie planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben.
2. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht nach der neueren Rechtsprechung dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre.
3. Die Erfüllung von Verpflichtungen, die der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gegenüber seinen Eltern im Hofübergabe- oder Altenteilervertrag eingeht, insbesondere soweit sie den Unterhalt seiner Eltern betreffen, stellen nicht schon deshalb eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 123 f. SGB VII versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers dar, weil ihre Übernahme die Voraussetzung für den Erwerb des Betriebs darstellte.
4. Es würde über den Schutzzweck dieser Normen hinausgehen, wenn an sich rein private Tätigkeiten in Erfüllung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern durch ihre Vereinbarung in Hofübergabeverträgen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden.
Fundstellen: NZS 2016, 277
Normenkette:
SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 124 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Buchst. a)
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII §§ 123 ff.
Vorinstanzen: SG Landshut 19.04.2013 S 8 U 5053/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.04.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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