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LSG Bayern, Urteil vom 24.02.2016 - 2 U 348/14
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Wie-Beschäftigung im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Werkunternehmer bei Mithilfe
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorlag, entscheidend, ob der Versicherte zu dem Arbeitgeber in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat.
2. Hierfür sind kennzeichnend die Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers, das damit verbundene Weisungs- und Direktionsrecht des Unternehmers, dessen Anordnungsrechte bezüglich Arbeit, Zeit und Ort der Arbeitsausübung, Vereinbarungen bezüglich Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub.
3. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz.
4. Den Grundsatz, dass eine auch eigenen Zwecken dienende Tätigkeit unternehmerähnlich erfolgt und damit eine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz im Sinne einer Wie-Beschäftigung ausschließt, hat das BSG auch in seinem Urteil vom 05.07.2005 (Az. B 2 U 22/04 R) festgehalten.
Fundstellen: NZS 2016, 397
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 15.07.2014 S 23 U 438/12
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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