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LSG Bayern, Urteil vom 24.02.2016 - 2 U 371/14
Verletztenrente wegen Arbeitswegeunfall Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden Conditio-sine-qua-non Beurteilung des Wirkungszusammenhangs
1. Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie für die Kausalität zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht.
2. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non).
3. Die versicherte Verrichtung muss also eine Wirkursache (ggf. neben anderen Wirkursachen) der Einwirkung, die Einwirkung muss eine Wirkursache (ggf. neben anderen Wirkursachen) des Gesundheitserstschadens und der Gesundheitserstschaden muss eine Wirkursache (ggf. neben anderen Wirkursachen) für die Unfallfolgen sein.
4. Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
5. Für die Beurteilung eines Wirkungszusammenhangs reicht ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang nicht aus; vielmehr ist der jeweils neueste anerkannte Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als Maßstab für die objektive Kausalitätsbeurteilung zugrunde zu legen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 15.07.2014 S 23 U 566/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.07.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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