Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 14.03.2012 - 2 U 398/11
Anerkennung der Prellung eines Armes als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Zur Feststellung eines Arbeitsunfalls
2. Prellung eines Armes als Erstschaden
3. Ein Unfall stellt gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Die Definition des Unfalls dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
4. Das Vorliegen einer Prellung des linken Unterarms ist für die Annahme eines Erstschadens ausreichend - auch wenn diese regelmäßig nach wenigen Wochen folgenlos ausheilt -, so dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls nach §§ 7, 8 Abs. 1 SGB VII gegeben sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Augsburg 02.08.2011 S 8 U 126/11
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. August 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2011 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 9. Januar 2006 um einen Arbeitsunfall handelt.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: