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LSG Bayern, Urteil vom 11.11.2014 - 2 U 398/13
Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung einer unfallbedingten somatoformen Schmerzstörung von einer Persönlichkeitseigentümlichkeit
1. Zur Abgrenzung einer unfallbedingten somatoformen Schmerzstörung zu einer Persönlichkeitseigentümlichkeit, die sich durch eine erhebliche Aggravation äußert.
2. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie zB. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Eine wesentliche Mitursache liegt dann nicht vor, wenn beim Versicherten eine Anlage so stark und leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt (hier zur Frage der Abgrenzung einer unfallbedingten somatoformen Schmerzstörung von einer Persönlichkeitseigentümlichkeit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 2
, ,
SGB VII § 7 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG München 14.08.2013 S 9 U 186/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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