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LSG Bayern, Urteil vom 19.10.2016 - 2 U 74/16
Arbeitsunfall Feststellung weiterer Unfallfolgen Kausalität Gelegenheitsursache
1. Zu den abstrakt feststellbaren Anspruchselementen gehören neben dem Versicherungsfall nach §§ 7, 8 SGB VII die unmittelbaren Unfallfolgen im engeren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die wesentlich (und deshalb zurechenbar) spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden.
2. Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie für die Kausalität zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden als Unfallfolgen einschließlich Verschlimmerungen gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung.
3. Es kann mehrere rechtlich wesentliche (Mit-)Ursachen geben: ist jedoch eine Ursache - allein oder gemeinsam mit anderen Ursachen - gegenüber anderen Ursachen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursachen(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts.
4. Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist, kann auch als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden.
5. Die Beurteilung der Kausalität ist im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung.
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Landshut 11.01.2016 S 13 U 73/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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