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LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2016 - 3 U 175/13
Arbeitsunfall eines Mitarbeiters im Außendienst Fechtunfall während eines Workshops Abgrenzung betriebsdienlicher Tätigkeit von Freizeitbeschäftigung
1. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
2. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
3. Handelt es sich nicht um eine betriebsdienliche Tätigkeit, so steht diese grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
4. Allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung bzw. gesellige Zusammenkunft mit Kollegen und/oder Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima, dem gegenseitigen Kennenlernen sowie der kollegialen Zusammenarbeit und dem kollegialen Austausch zu Gute kommt, was regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers liegen wird, macht aus einer privaten Beschäftigung keine zumindest wesentlich betriebsdienliche und damit versicherte Tätigkeit.
Fundstellen: NZS 2016, 710
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 30.10.2012 S 41 U 654/08
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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