LSG Bayern, Beschluss vom 22.06.2006 - 3 U 267/03
Vorschusses nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Dem Berechtigten sind iS von § 3 JVEG keine erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden oder werden voraussichtlich
entstehen, wenn bei einer Entfernung von ca 333 km Fahrstrecke einfach mit dem PKW insgesamte Fahrtkosten von 166,50 Euro
bzw mit der Bahn ein Fahrkartenpreis von 134 Euro für Hin- und Rückfahrt entstanden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG München 13.08.2003 S 9 U 353/99