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LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2016 - 3 U 385/14
Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV Beweismaßstab und Beweiserleichterung Faktisch-objektive Wirkursächlichkeit
1. Gesundheits- oder Körperschäden sind Folge einer Berufskrankheit, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf berufsbedingte Einflüsse zurückzuführen sind; dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", d.h. mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
2. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Berufskrankheit führenden Verrichtung sowie zwischen dieser Tätigkeit und der maßgebenden Erkrankung.
3. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für das Entstehen einer Berufskrankheit anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen der besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.
4. Die jeweiligen Ursachenzusammenhänge setzen nach der neueren Rechtsprechung des BSG auf der ersten Stufe der Zurechnung die faktisch-objektive Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für das Unfallereignis bzw. die Wirkursächlichkeit des Unfallereignisses für den Gesundheitsschaden voraus; auf der zweiten Stufe der Zurechnung schließt sich die rechtliche Prüfung der unfallversicherungsrechtlichen Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung bzw. der Einwirkung für den Gesundheitsschaden an.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Augsburg 13.08.2014 S 8 U 116/14
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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