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LSG Bayern, Urteil vom 11.09.2018 - 3 U 477/15
Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen Voraussetzung eines Hinterbliebenenrechts Vorliegen eines Versicherungsfalls
1. Voraussetzung eines jeden Hinterbliebenenrechts ist der Eintritt eines Versicherungsfalls in der Person des Versicherten und dessen nachfolgender Tod aufgrund des Versicherungsfalls.
2. Ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden darf, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs.
3. Ein Hinterbliebener kann sich auf den Vortrag beschränken, beim Versicherten habe irgendein Versicherungsfall vorgelegen, der seinen Tod herbeigeführt habe.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB VII § 63 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 11.11.2015 S 18 U 147/14
Tenor
I.
Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 11. November 2015 werden zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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