Anerkennung von Arbeitsunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung während eines Fußballturniers der Betriebssportgemeinschaft
der AOK Bayern
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis vom 25.11.2006 ein Arbeitsunfall im Sinne von §
8 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) ist.
Der 1981 geborene Kläger ist als ausgebildeter Sozialversicherungsfachangestellter bei der AOK G. beschäftigt. Er hat sich
das Knie im Rahmen eines betrieblich veranstalteten Fußballspieles am Samstag, den 25.11.2006 in G. verletzt. Dr.Z. hat mit
Arztbrief vom 04.01.2007 berichtet, dass der Kläger nach operativer Versorgung vom 06.12.2006 noch eine Knieorthese tragen
würde. Die Röntgenbilder des linken Knies würden eine exakt wieder hergestellte tibiale Gelenkfläche und eine korrekt liegende
Kleinfragmentplatte am äußeren Schienbeinplateau zeigen.
Die AOK G. hat auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, das jährlich stattfindende Hallenfußballspiel (Bayerische Hallenfußballmeisterschaft
der AOK) sei von der Betriebssportgemeinschaft der AOK G. veranstaltet worden. Es habe sich um eine Veranstaltung der einzelnen
Direktionen gehandelt, an der 17 Mannschaften mit ca. 170 Spielern und ca. 100 Fans teilgenommen hätten. Die Anmeldegebühren
seien durch die Betriebssportgemeinschaften der einzelnen Direktionen getragen worden. Zweck der Veranstaltung seien der sportliche
Wettbewerb und der betriebliche Zusammenhalt gewesen. Entsprechend den Turnierbestimmungen nach den Richtlinien des Bayerischen
Fußballverbandes werde das Turnier in der Halle durchgeführt. Spielberechtigt seien nur Spieler, die bei der AOK beschäftigt
seien.
Die Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.02.2007 abgelehnt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zu bewilligen. Bei dem Hallenfußballturnier habe nicht der Gedanke eines "Ausgleichszweckes" im Vordergrund gestanden, sondern
der "Wettkampfcharakter". Außerdem fehle es hier an einer gewissen Regelmäßigkeit der Sportausübung.
Der Kläger ist während der Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik E. vom 25.01.2007 bis 03.03.2007 mit gutem Ergebnis nachoperiert
worden. Er hat mit Widerspruch vom 29.03.2007 hervorgehoben, dass das Training in der Hallensaison mindestens einmal pro Monat
nach Dienstschluss stattfinde. Speziell Fußball sei bei vielen Beschäftigten sehr beliebt. Die Betriebssportgemeinschaften
würden Hallenfußball als Ausgleich für die sitzende Tätigkeit anbieten. Einmal im Jahr finde ein Fußballturnier innerhalb
der AOK statt. Die AOK Bayern würde dies durch Fahrtkostenzuschüsse und die Übernahme der Teilnehmergebühr fördern.
Auf Nachfrage hat die AOK G. am 03.05.2007 mitgeteilt, dass dort seit Jahren ein Activity-Club (AC-AOK) bestehe, der den betrieblichen
Gesundheitssport im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstütze. Die Betriebssportgruppe Fußball des AC-AOK
trainiere regelmäßig und habe in den Wintermonaten die Fliegerhorsthalle in L. angemietet. Die Kosten für die Miete würden
vom AC-AOK getragen. Das Training finde außerhalb der Arbeitszeit jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter Leitung
einer AOK-Bewegungsfachkraft statt. Am Training könnten ausschließlich AOK-Mitarbeiter teilnehmen. Die Aufwendungen für den
Kauf von Trikots und Bällen würden vom AC-AOK erstattet. Die Teilnahme an der Bayerischen Hallenfußballmeisterschaft der AOK
erfolge mit Billigung des Unternehmens. Die Betriebssportgemeinschaft übernehme die komplette Startgebühr. Zusätzlich erhalte
jeder Teilnehmer einen Zuschuss zu den Fahrtkosten.
Die Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2007 mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007 zurückgewiesen:
Entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - bestehe hier kein Versicherungsschutz mangels zeitlichen und örtlichen Bezuges zur beruflichen Tätigkeit (Training und
Turnier am Samstag; Unfall in G.). Der Wettkampfcharakter habe im Vordergrund gestanden. Insgesamt habe es sich hier um eine
private Tätigkeit gehandelt, weil die Veranstaltung nicht dem Betrieb als solchen, sondern nur einzelnen Gruppen von Beschäftigten
gedient habe. Aus der Einladung vom 19.07.2006 gehe auch hervor, dass es sich nicht um eine Veranstaltung für alle Betriebsangehörige
gehandelt habe. Es habe sich vielmehr um eine klassische Unternehmung zur Befriedigung sportlicher Interessen der Beschäftigten
gehandelt und nicht um Betriebssport mit Ausgleichscharakter oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Stärkung
der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander.
Das Sozialgericht Augsburg hat die hiergegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2008 aus den nämlichen Gründen
abgewiesen.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Berufungsbegründung vom 26.03.2009 hervorgehoben, dass das vorstehend bezeichnete
Urteil des BSG vom 13.12.2005 nicht vergleichbar sei, weil es sich dort um eine mehrtägige Skiausfahrt im Sinne einer Sonderveranstaltung
gehandelt habe. Auch sei es unschädlich, dass hier die betriebssportlichen Aktivitäten regelmäßig an Samstagen stattgefunden
hätten, da dem Gedanken des betriebssportlichen Ausgleichscharakters auch an Samstagen Rechnung getragen werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2010 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2008 sowie den Be scheid der Beklagten vom 06.02.2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 25.11.2006 ein Arbeitsunfall
ist.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß §
202 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
540 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowie entsprechend §
136 Abs.2
SGG auf die beigezogenen Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§
143,
144 und
151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.08.2007 mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2008 zutreffend abgewiesen.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3,
6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§
8 Abs.1 Satz 1
SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei
dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang
zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird,
ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
reicht (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R mit weiteren Nachweisen).
Danach steht ein Fußballturnier nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im
Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Rein
"sportliche" Gemeinschaftsveranstaltungen sind nicht versichert (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R).
Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt nur dann vor, wenn der Sport Ausgleichs-
und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt
ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert
ist. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden oder eine mehrtägige Skiausfahrt
sind nicht versichert (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R).
Hiervon ausgehend ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass nicht alle Betriebsangehörigen der einzelnen AOK-Direktionen einbezogen
worden sind. Die AOK Bayern gliedert sich derzeit in insgesamt 39 Direktionen (www.aok.de/bayern/kontakt/direktionen-bayern).
Teilgenommen haben an der Bayerischen Hallenfußballmeisterschaft der AOK am 25.11.2006 in G. jedoch nur 17 Mannschaften mit
ca. 170 Spielern und ca. 100 Fans.
Weiterhin steht der Wettkampfcharakter hier weit im Vordergrund, da es sich um die Bayerische Hallenfußballmeisterschaft der
AOK Bayern gehandelt hat, die entsprechend den Turnierbestimmungen nach den Richtlinien des Bayerischen Fußballverbandes durchgeführt
worden ist.
Zudem hat es sich bei der Bayerischen Hallenfußballmeisterschaft der AOK Bayern am 25.11.2006 um einen Wettkampf von 17 Betriebssportgemeinschaften
einzelner AOK-Direktionen im Sinne eines auswärtigen Turniers gehandelt (sieht man von der AOK-Direktion G. ab). Denn regelmäßiger
Trainingsort in den Wintermonaten der Betriebssportgruppe Fußball des AC-AOK-G. ist die Fliegerhorsthalle in L. nahe dem Arbeitsplatz
G ...
Der Senat verkennt nicht, dass entsprechend dem Vorbringen des Klägers die Betriebssportgemeinschaften Hallenfußball als Ausgleich
für die sitzende Tätigkeit anbietet und dass das Training einmal pro Monat jeweils an Samstagen von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
unter Leitung einer AOK-Bewegungsfachkraft stattfindet. Der Senat berücksichtigt auch, dass am Training ausschließlich AOK-Mitarbeiter
teilnehmen können und dass von Seiten des Arbeitgebers unmittelbar bzw. mittelbar über den AC-AOK finanzielle Zuschüsse bis
hin zum Aufwendungsersatz für den Kauf von Trikots und Bällen geleistet werden. Diese vorstehend genannten Umstände belegen
zwar eine erhebliche Nähe zu der beruflichen Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellter bei der AOK G., sind jedoch
nicht ausreichend, um einen Versicherungsschutz im Sinne von §
8 Abs.1
SGB VII zu begründen. Denn Adressat der genannten Vergünstigungen ist nur ein kleiner exklusiver Teil der Betriebsangehörigen der
jeweiligen AOK-Direktionen gewesen, die sich hier wettkampfähnlich gemessen haben.
Nach alle dem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2008 zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.2 Nrn.1 und 2
SGG).