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LSG Bayern, Urteil vom 12.03.2014 - 4 KR 119/12
Kostenerstattung für Blutzuckermessungen und Insulin-Injektionen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Erweiterung des Haushaltsbegriffs Stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe und betreute Wohnformen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege
1. Einrichtungen, in denen behinderten Menschen Eingliederungshilfe gewährt wird, können eine "betreute Wohnform" im Sinne des Gesetzes sein, wenn durch den Aufenthalt nicht ein Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege begründet wird. Zumindest handelt es sich aber um einen "sonst geeigneten Ort".
2. Die Gemeinsamkeiten der stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ohne Anspruch auf Behandlungspflege mit betreuten Wohnformen rechtfertigen es, diese Wohneinrichtungen jedenfalls als geeignete Orte im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V anzusehen, wenn man sie nicht bereits als besondere Ausprägung des betreuten Wohnens im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V versteht.
3. Die Einbeziehung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe schließt auch Lücken zwischen der ambulanten und stationären Versorgung. Die stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe könne nicht mit stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern, medizinischen Rehabilitationseinrichtungen oder Pflegeheimen gleichgesetzt werden.
4. Für eine Einbeziehung stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe als geeignetem Ort spricht auch, dass § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V für Versicherte, die sich in gemäß § 43 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen befinden, eine Ausnahmeregelung enthält.
Normenkette: , ,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 und S. 3
Vorinstanzen: SG München 15.03.2012 S 29 KR 222/11
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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