Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragsbemessung
Arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung
Verfassungskonformität
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.12.2010
streitig.
Der 1946 geborene Kläger ist ab Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zum 30.11.2010 bei der Beklagten als Rentner
pflichtversichert seit 01.12.2010.
Im November 2006 hatte die A. Lebensversicherungs-AG der Beklagten mitgeteilt, dass an den Kläger zum 01.07.2006 eine Kapitalzahlung
der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 43.179,45 Euro geleistet worden war.
Mit Bescheid vom 21.01.2011 erhob die Beklagte auf diesen Versorgungsbezug Beiträge in Höhe von monatlich 53,61 Euro (ab 01.12.2010)
bzw. 55,77 Euro (ab 01.12.2010; jeweils Krankenversicherungsbeitrag) sowie monatlich 7,02 Euro (Pflegeversicherungsbeitrag).
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 26.01.2011. Die im Sommer 2006 ausgezahlte Leistung beruhe nicht auf
einer betriebsbedingten Altersvorsorge. Die Aufwendungen für diese Versicherung seien von seinem Nettogehalt direkt an den
Versicherer überwiesen worden. Er habe also selbst die Versicherungsbeiträge getragen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2013 zurück. Der Versicherungsvertrag sei über den Arbeitgeber
des Klägers abgeschlossen worden. Es handle sich somit um einen Versorgungsbezug gemäß §
229 SGB V. Die Kapitalleistung sei demnach grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine
Ausnahme davon gelte nur, wenn der Versicherte nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses selbst den Vertrag als Versicherungsnehmer
übernehme und weiter finanziere. Dann seien ab diesem Zeitpunkt eingezahlte Anteile sowie Erträge der Kapitalleistung nicht
beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Insoweit werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - verwiesen sowie auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.2011 (B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R). Da bis zum heutigen Tage die Beklagte von der A. Lebensversicherungs-AG als Zahlstelle der Kapitalleistung keine Mitteilung
darüber erhalten habe, dass in dem gemeldeten Auszahlbetrag in Höhe von 43.179,45 Euro ein Anteil enthalten sei, der auf Beiträgen
beruhe, die der Kläger als Versicherungsnehmer privat auf den Versicherungsvertrag eingezahlt habe, sei der Gesamtbeitrag
beitragspflichtig.
Bereits am 08.02.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und einen Anfechtungsantrag gestellt. Nachdem der Widerspruchsbescheid ergangen war, hat der Kläger am 06.05.2013
(Montag) den Widerspruchsbescheid in die Klage einbezogen.
Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger die Versicherung in der Weise abgeschlossen habe, dass die Beiträge
an die Versicherungsgesellschaft direkt von seinem Arbeitgeber bezahlt würden, und zwar vom Nettolohn nach Abzug der gesetzlichen
Abzüge und ohne Einfluss auf diese. Die Versicherungsbeiträge seien also allein vom Kläger aufgebracht worden. Der Arbeitgeber
habe hierzu keine Zuzahlungen geleistet.
Dazu hat die Beklagte ausgeführt, dass es im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht darauf ankomme, ob die Zahlungen zur Direktversicherung
durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgt seien. Es komme auch nicht darauf an, ob die zur Zahlung herangezogenen
Gelder vom Brutto- oder vom Nettolohn entrichtet worden seien. Entscheidend sei, ob die Gelder, die der Versicherte aus einer
Direktversicherung erhalte, aus einem Versicherungsvertrag resultierten, der einen konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis mit
dem Arbeitgeber gehabt habe. Dieser konkrete Bezug ergebe sich aus der vertraglichen Gestaltung der Direktversicherung. Zu
unterscheiden sei hierbei zwischen der Position des Versicherungsnehmers (die Person, die im Vertrag zur Beitragszahlung verpflichtet
sei) und der versicherten Person (die Person, zu deren Gunsten am Ende der Vertragslaufzeit die Prämie ausgezahlt werde).
Solange der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer geführt werde, ergebe sich hieraus auch die konkrete
Beziehung zum Arbeitsverhältnis verknüpft mit einem besonderen Schutz unter anderem für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
mit der Folge, dass die Versicherung nicht in die Insolvenzmasse falle und somit zu Gunsten der versicherten Person bestehen
bleibe. Da die Beklagte im gesamten Verwaltungsverfahren bisher keinen Hinweis auf einen Wechsel der Position des Versicherungsnehmers
während der Laufzeit des Vertrages mitgeteilt bekommen habe, sondern nur den Hinweis seitens der A. Versicherungs-AG erhalten
habe, dass eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung an den Kläger ausgezahlt worden sei, bestehe aus Sicht der
Beklagten kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr gegenüber dem Kläger festgesetzten Beiträge.
Das SG hat den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass eine Beitragsfreiheit nur dann möglich sei, wenn der Kläger
nachweise, dass er nach Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis die Lebensversicherung als Versicherungsnehmer mit
eigenen Beiträgen weitergeführt habe.
Hierauf hat der Bevollmächtigte geantwortet, dass Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Versicherung die Arbeitgeberin,
M. GmbH, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags gewesen sei. Der Versicherungsbeitrag sei gemäß Lohnabrechnungen vom
Lohn abgezogen worden und habe zu entsprechenden Änderungen beim Bruttolohn geführt. Wie die Lohnabrechnungen zeigten, habe
das regelmäßige Gehalt des Klägers oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung gelegen. Damit sei die
Zahlung der Versicherungsprämien nicht aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Einkommens des Klägers erfolgt. Insoweit
liege der Fall hier anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen 1 BvR 1660/08 und 1 BvR 739/08. Die Prämienzahlung sei also insgesamt ohne Wirkung auf die Höhe der Sozialversicherungsleistungen erfolgt. Der Kläger habe
damit die Prämienleistungen aus seinem Lohn aufgebracht. Die steuerliche Behandlung habe nach den zitierten Entscheidungen
des BVerfG außer Betracht zu bleiben. Auch private Lebensversicherungen, d.h. vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossene
Lebensversicherungen hätten sich zu jener Zeit wohl entsprechend steuermindernd ausgewirkt. Auf Sozialversicherungsleistungen
hätte diese Versicherung wie auch eine private Versicherung keine Auswirkungen gehabt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2014 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Beitragsforderung sei §
229 Abs.
1 S. 1 Nr.
5 SGB V. Danach gälten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nach der Rechtsprechung
gehörten zu solchen Bezügen Leistungen von Versicherungen, wenn typisierend ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu
dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit bestehe (so genannte institutionelle Abgrenzung). Entscheidend sei, wie auch
die Beklagte in ihrem Schreiben vom 04.03.2013 zutreffend ausgeführt habe, dass ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis
und der gewählten Versorgungsform bestehe (BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R).
Bei der Zuordnung zu einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des §
229 Abs.
1 Nr.
5 SGB V komme es somit nicht auf die einzelnen Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs der Altersvorsorge an, ebenso wenig wie
auf die Art der Finanzierung (also der Beitragsentrichtung), sondern allein auf den inneren Bezug zwischen dem Arbeitsverhältnis
und der abgeschlossenen Versicherung. Ein solcher sei hier zweifelsfrei gegeben, da die Versicherung , aus der die an den
Kläger ausgezahlte Kapitalleistung gestammt habe, während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers von seiner früheren
Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin für diesen als Begünstigten abgeschlossen worden sei.
Dagegen sprächen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe Beschluss des BVerfG vom 29.09.2010 - 1 BvR 1660/08). Eine Grenze habe das BVerfG bezogen auf die beschriebene zulässige Typisierung nur für den Fall gezogen, in dem der Versicherte
nach seinem Ausscheiden aus seiner Berufstätigkeit die ursprüngliche altersbetriebliche Versorgung im eigenen Namen - als
Versicherungsnehmer - und durch eigene Beitragsleistung weitergeführt habe. Diese Rechtsauffassung habe auch das BSG anschließend vertreten und den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung
und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers (nur noch) für die Laufzeit angenommen, in der die Versicherung als Direktversicherung
durchgeführt worden sei (BSG Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R). Im Übrigen aber halte das BSG an der eigenständigen Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung fest.
Da der Kläger diesen Ausnahmetatbestand nicht erfülle, also die Lebensversicherung nach Ausscheiden aus seiner Berufstätigkeit
nicht selbstständig als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen weitergeführt habe, sei zu keinem Zeitpunkt der innere Zusammenhang
zwischen seiner früheren Berufstätigkeit und dem Abschluss dieser Versicherung verloren gegangen. Damit handele es sich bei
der ausgezahlten Kapitalleistung um einen beitragspflichtigen betrieblichen Altersvorsorgebezug im Sinne des §
229 Abs.
1 S. 1 Nr.
5 SGB V.
Das Urteil ist dem Klägerbevollmächtigten am 19.02.2014 zugestellt worden.
Am 19.03.2014 (Eingang beim SG) hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt,
die vom SG gefundene Lösung sei nicht sachgerecht. Die sozialversicherungsrechtlich relevante Besonderheit, dass das regelmäßige Gehalt
des Klägers durchgehend oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung gelegen habe, bleibe dabei außer
Betracht. Außerdem pflege der Kläger mit seiner Ehefrau bereits seit Jahrzehnten einen schwerstbehinderten Sohn zu Hause persönlich.
Die Beitragserhebung sei nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine Kapitalanlage handele, die bei alternativer Anlagegestaltung
nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen würde. Darin liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, die er einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung zuführen wolle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.02.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.03.2013 aufzuheben und die aus der Direktversicherung geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Rechtslage für geklärt. Die Beklagte hat auf den Beschluss des BSG vom 21.08.2012 (B 12 KR 13/12 B) hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten
der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§
151 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG verwiesen, so dass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§
153 Abs.
2 SGG).
Zum Berufungsvorbringen des Klägers wird ergänzend auf die Ausführungen des Thüringer Landessozialgerichts (rechtskräftiges
Urteil vom 24.07.2012, L 6 KR 715/08, Rn. 23 f.) hingewiesen.
Das Thüringer LSG hat Folgendes ausgeführt:
"Der Einwand der Klägerin, aufgrund von Besonderheiten in ihrem Einzelfall sei von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
des Art.
3 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG) auszugehen, folgt der Senat nicht. Soweit sie geltend macht, dass sie die Beiträge zu der Direktversicherung voll aus ihrem
Einkommen selbst finanziert habe, weil sie bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages im Jahre 1995
Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt habe und es deshalb bei ihr nicht wie in anderen Fällen zu einer Reduzierung
der Beiträge zur Sozialversicherung gekommen sei, begründet dies keinen Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG. Es mag zwar sein, dass aus heutiger Sicht die Klägerin sich besser stehen würde, wenn sie sich damals ihr Gehalt hätte vollständig
auszahlen lassen und privat z.B. Spar- oder Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hätte, welche nach heutigem Recht nicht
zu einer Steigerung der Beitragspflicht führen würden. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG ist damit jedoch nicht verbunden:
Art.
3 Abs.
1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche
Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt
bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365, 385). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber aber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende
Regelungen zu verwenden. Dies führt nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Daher hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass es vor dem Hintergrund des Art.
3 Abs.
1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung
als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und hieran die volle Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
knüpft. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers erfasst
sind und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dieser also anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag
auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt ist. In diesem Rahmen hat es das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, wenn
noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge ebenfalls als noch betrieblich
veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als
Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 28. September 2010 - Az.: 1 BvR 1660/08, zitiert nach [...] Rn. 12 und BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - Az.: 1 BvR 739/08, zitiert nach [...] Rn. 16). Darin ist nach der genannten Rechtsprechung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium zu
sehen, welches ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung
im Rahmen der Lebensversicherungsverträge erlaubt. Daher stellt die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem
Versicherungstyp grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private
Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Wenn es aber schon bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, für die Wahrung des Berufsbezuges ausreicht, dass der Arbeitgeber
die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des
Betriebsrentengesetzes fortführt, so kann es keine Rolle spielen, ob die Klägerin aus der seit dem Jahre 1995 vorgenommenen Entgeltumwandlung die
gleichen Vorteile wie andere Arbeitnehmer gezogen hat oder ob ihr ein Teil dieser Vorteile aufgrund dessen, dass ihr Einkommen
die Beitragsbemessungsgrenze bereits damals überstieg, verwehrt worden sind. Ausschlaggebend ist allein, dass der Vertrag
damals als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt worden ist. Damit liegt der erforderliche
Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts vor."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung in vollem Umfang an.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Beiträge unzutreffend berechnet hätte, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom
Kläger nicht vorgetragen. §
248 Satz 1
SGB V sieht die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.