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LSG Bayern, Urteil vom 02.06.2016 - 4 KR 137/14
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsbemessung Arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung Verfassungskonformität
1. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und hieran die volle Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung knüpft.
2. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers erfasst sind und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dieser also anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt ist.
3. In diesem Rahmen hat es das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, wenn noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge ebenfalls als noch betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Augsburg 11.02.2014 S 6 KR 38/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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