Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit antiallergischem Bettzeug.
Dieses zu beschaffen hatte der Hautarzt Dr.B. am 12.01.2006 der Klägerin empfohlen, die zunächst eine Schlafdecke für 154,45
EUR Gesamtkosten erwarb, woran sich die Beklagte mit 59,94 EUR beteiligte, eine Mehrleistung jedoch ablehnte. Der Widerspruch
dagegen wegen der offenen Differenz und die Klage, die dann um 154,45 EUR erweitert wurde, blieben erfolglos. In dem dazu
ergangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2008 ist die Ablehnung mit den fehlenden Voraussetzungen
der in Betracht kommenden §§ 13 Abs.3, 33 Sozialgesetzbuch (SGB) V begründet und die Berufung nicht zugelassen worden.
Am 13.08.2008 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt. Sie benötige das gekaufte Bettzeug wegen ihrer
Allergien und verweist auf ein Privatrezept vom 13.07.2007. Die Beklagte solle 282,76 EUR bezahlen, deswegen sei die Berufung
zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2008 ist damit
rechtskräftig (§
145 Abs.4 Satz 5
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, nicht den Betrag von 750,00
EUR, ist die Berufung ausgeschlossen, kann aber nach §
144 SGG zugelassen werden. Der Beschwerdewert liegt hier bei 282,76 EUR, was die Statthaftigkeit der Berufung ausschließt. Das Sozialgericht
hat die Berufung nicht zugelassen, was nicht zu beanstanden ist. Es liegt hier ein Fall mit einer so geringen wirtschaftlichen
Bedeutung vor, der mittels einer Gerichtsinstanz einer vernünftigen Lösung zugeführt werden soll, ohne die zweite Instanz
mit den Kosten eines solchen Rechtsstreites zu belasten. Wie aus den dem Gerichtsbescheid beigefügten Hinweisen ersichtlich,
ist die Zulassung einer an sich ausgeschlossenen Berufung nach §
144 Abs.2
SGG nur möglich, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das ist der Fall, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landesozialgerichts oder der höheren Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Sozialgerichtsurteil beruhen kann.
Ein Verfahrensfehler ist nicht geltend gemacht worden. Auch ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag und auch sonst kein Hinweis,
dass das Sozialgericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der des Landessozialgerichts abweicht. Vielmehr hat sich
das Sozialgericht München unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung der
hier maßgeblichen §§
13 Abs.3 und 33
SGB V ausführlich geäußert.
Aus dem klägerischen Vorbringen oder dem Akteninhalt selbst ergibt sich auch kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung
der Streitsache. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit Rechtsfragen aufwerfen würde, die bislang nicht geklärt
und klärungsbedürftig sind. Eine derartige Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. Es handelt sich hier um den alltäglichen Vorgang,
dass eine Versicherte sich höherwertiges Bettzeug beschafft hat, also Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die ihr einen
gesünderen Schlaf ermöglichen. Hier hat das Sozialgericht deutlich gemacht, warum derartige Anschaffungen nicht zu Lasten
der Krankenkasse gemacht werden können, auch wenn sie letztlich der Gesundheit dienen.
Da somit keiner der drei möglichen Berufungszulassungsgründe vorliegt, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.
Angesichts der Beschwerdeablehnung besteht kein Grund, der Klägerin ihre außergerichtliche Kosten zu erstatten (§
193 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§
177 SGG).