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LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2016 - 4 KR 237/10
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft Vorschriften der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung
1. Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich entschieden, dass die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwilligen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen.
2. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Spitzenverband der Krankenkassen durch § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich die Aufgabe der Rechtsetzung mit Außenwirkung zugewiesen ist.
2. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Normenkette:
SGB V § 240 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 02.03.2010 S 19 KR 873/09
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.03.2010 wird aufgehoben.
II.
Die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2008 und 20.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2009 werden dahingehend abgeändert, dass für das befristete Überbrückungsgeld und den befristeten Sozialversicherungszuschuss die Beiträge statt nach dem allgemeinen Beitragssatz, nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet werden.
III.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
IV.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu einem Fünftel zu erstatten.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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