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LSG Bayern, Urteil vom 12.11.2014 - 4 KR 409/13
Krankenversicherung Verbeitragung eines privat finanzierten Anteils an einer Lebensversicherung Begriff der Einnahme Schlechterstellung freiwillig Versicherter
1. Bei dem privat finanzierten Anteil einer Lebensversicherung handelt es sich um eine Einnahme im Sinne von § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
2. Danach gelten als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
3. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette:
SGB V § 240 Abs. 1
, , ,
GG Art. 3 Abs. 1
,
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler § 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 05.09.2013 S 7 KR 451/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. September 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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