Krankenversicherung
Verbeitragung eines privat finanzierten Anteils an einer Lebensversicherung
Begriff der Einnahme
Schlechterstellung freiwillig Versicherter
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Verbeitragung des von der Klägerin privat finanzierten Anteils der V. Lebensversicherung
AG in Höhe von 27.717,21 Euro streitig.
Die 1949 geborene Klägerin ist als Rentnerin seit dem 01.01.2010 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Zum Fälligkeitszeitpunkt
01.12.2009 erhielt sie von der V. Lebensversicherung AG eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 66.032,10 Euro ausgezahlt.
Die Beklagte bewertete diesen Betrag zunächst in voller Höhe als Leistung der betrieblichen Altersversorgung und teilte deshalb
der Klägerin mit streitigem Bescheid vom 04.01.2010 mit, dass die Kapitalleistung in voller Höhe beitragspflichtig sei. Ferner
wurde die Klägerin darüber informiert, dass dieser Einmalbetrag auf zehn Jahre (120 Monate) umzurechnen sei.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die steuervermindernde Versicherungsleistung
statt 66.032,10 Euro lediglich anteilig 49.524,08 Euro betrage. Danach seien monatlich 412,70 Euro anzusetzen.
Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem in dem Verfahren
1 BvR 739/08 ruhend gestellt.
Mit Schreiben vom 09.03.2011 bestätigte die V. Lebensversicherung der Klägerin gegenüber, dass der ursprünglich im Rahmen
der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Vertrag am 01.05.2002 auf sie übertragen und danach mit eigenen Beiträgen
von ihr fortgeführt worden sei. Aus den bis zum 01.05.2002 gezahlten Beiträgen hätten sich Ansprüche in Höhe von 38.314,89
Euro ergeben.
Mit weiterem streitigen Bescheid vom 05.04.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Beiträge in Höhe von 19,46
Euro zurückerstattet würden.
Mit weiterem streitigen Bescheid vom 05.04.2011 wurde die Berechnung der Beiträge aufgeschlüsselt. Daraus geht hervor, dass
der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge in Höhe von 319,29 Euro (arbeitgeberbezogener Anteil der Kapitalleistung) sowie sonstige
Einnahmen in Höhe von 230,98 Euro (eigener Anteil der Kapitalleistung) zugrunde gelegt wurden.
Daraus ergaben sich Beiträge wie folgt: 01.01.2010 bis 30.06.2010 Krankenversicherung 279,87 Euro Pflegeversicherung 41,53
Euro insgesamt 321,40 Euro
01.07.2010 bis 31.12.2010 Krankenversicherung 303,94 Euro Pflegeversicherung 45,21 Euro insgesamt 349,15 Euro
ab 01.01.2011 Krankenversicherung 316,27 Euro Pflegeversicherung 45,21 Euro insgesamt 361,48 Euro.
Mit Schreiben vom 11.04.2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Festsetzung ihres Einkommens bezüglich der "sonstigen
Einnahmen" in Höhe von 230,98 Euro ein. Sie gehe davon aus, dass lediglich der Betrag in Höhe von 38.314,89 Euro der 10-Jahres-Beitragsbemessung
unterliege und die restliche Summe - genau wie Kapital aus Lebensversicherung bzw. sonstiges Kapital - über die Verzinsung
beitragspflichtig sei.
Hierzu führte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2011 aus, dass bei freiwilligen Versicherten im Gegensatz zu pflichtversicherten
Mitgliedern grundsätzlich alle Einnahmen zugrunde zu legen seien, damit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Mitglieds berücksichtigt werde. Der Anteil, den die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Beitragsleistung erwirtschaftet habe,
sei als sonstige Einnahme anzusehen, die ihr zur Verfügung stehe und daher ebenfalls zur Beitragsberechnung heranzuziehen.
Dieser Anteil in Höhe von 27.717,21 Euro werde aber jedoch lediglich mit dem ermäßigten Beitragssatz verbeitragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Als beitragspflichtige Einnahme
freiwilliger Mitglieder würden alle Einnahmen und Geldmittel gelten, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Somit
sei der privat finanzierte Anteil der Lebensversicherung in Höhe von 27.717,21 Euro - anders als bei Pflichtversicherten -
beitragspflichtig, da die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei.
Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erheben lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die Beklagte bei der Beitragsbemessung nicht
auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler stützen könne, da diese unwirksam seien. Zum einen seien sie vom Vorstand
und nicht vom Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen worden, und zum anderen fehle die erforderliche Genehmigung
der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Mit Urteil vom 05.09.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, bei der Beitragsbemessung ab dem 01.01.2010 den privat
finanzierten Anteil der Lebensversicherung der V. Lebensversicherung AG unberücksichtigt zu lassen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG, wonach die Beitragspflicht auf Leistungen ausscheide, soweit diese auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden,
in denen der Versicherte und nicht sein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, führte das SG weiter aus, der privat finanzierte Teil der Leistung sei auch nicht nach §
240 Abs.
1 SGB V i. V. m. §
3 Abs.
1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler beitragspflichtig. Zwar gehe das Gericht davon aus, dass zumindest der Ertragsanteil
der Lebensversicherung grundsätzlich als sonstige Einnahme anzusehen sein könnte. Bei einer Kapitallebensversicherung handle
es sich lediglich um eine besondere Form der Vermögensbildung. Ansparbetrag und Laufzeit stünden in der Regel im Gegensatz
zu Verträgen, die auf die Zahlung einer Leibrente gerichtet sind, von vornherein fest. Am Ende der Laufzeit würden ausgezahlt
der Betrag des angesparten Vermögens sowie ein daraus erwirtschafteter Ertragsanteil. Nur bei diesem handle es sich nach Ansicht
des Gerichts um eine Einnahme. Bei der Auszahlung des Ansparanteiles der Kapitallebensversicherung läge nach Ansicht des Gerichts
lediglich die Auszahlung eines Vermögens vor. §
240 Abs.
1 SGB V sei nicht auf die Verbeitragung von Vermögen ausgerichtet. Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verbeitragung
auch des Ertragsanteils einen Verstoß gegen Art.
3 Grundgesetz (
GG) darstellen würde. Denn die gängige Verwaltungspraxis der Beklagten stelle eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich
zu Versicherten dar, bei welchen eine ausschließlich privat finanzierte Lebensversicherung zur Auszahlung gekommen ist. Aus
dem in der Akte befindlichen Einkommensfragebogen ergäbe sich nämlich, dass zwar "sonstige Renten (z. B. aus privater Lebensversicherung)"
angegeben werden sollen. Die Angabe von Einmalzahlungen, die eben keine Rente darstellen, werde davon jedoch augenscheinlich
nicht umfasst. Unter Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes seien vorliegend Versicherte zu vergleichen, bei denen eine "gemischte
Versicherungsleistung" ausbezahlt wurde mit solchen, die eine ausschließlich private Leistung erhalten. Beide Versicherungsleistungen
enthielten einen Ertragsanteil, der nach dem bereits Ausgeführten verbeitragt werden könnte. Es handle sich also um "Gleiches"
im aufgezeigten Sinn. Vorliegend werde Gleiches jedoch ungleich behandelt. Nach der Vorgehensweise der Beklagten würde sie
bei ersteren Versicherten immer den privat finanzierten Teil der Auszahlung verbeitragen (alleine deshalb, weil dieser automatisch
von der Zahlstelle an sie gemeldet wird), bei der anderen Gruppe (welche erfahrungsgemäß den überwiegenden Anteil darstellt)
würde sie die Leistung nur verbeitragen, wenn sie zufälligerweise davon Kenntnis erlangt. Der vorliegende Fragebogen lasse
nicht darauf schließen, dass nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Versicherten von diesem Einmalzahlungen einer
privaten Lebensversicherung angegeben werden, da spezifisch nach "sonstigen Renten" gefragt werde. Die Kammer gehe daher davon
aus, dass eine Verbeitragung einer privaten Lebensversicherung bei freiwillig versicherten Mitgliedern im Wesentlichen nicht
stattfinden werde. Vorliegend werde kein sachlicher Grund dafür gesehen, aus welchem diese Ungleichbehandlung stattfinde.
Sie gründe im Grunde auf der automatischen Meldung von Direktversicherungen an die Beklagte, so dass diese zwar nicht vom
Versicherten, sondern von einem Dritten von der Auszahlung erfahre. Der Umstand der praktischen Nichtverbeitragung von privaten
Lebensversicherungen wäre jedoch für die Beklagte einfach zu beheben, indem sie den entsprechenden Fragebogen um eine Frage
nach der Auszahlung privater Lebensversicherungen ergänze.
Gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 05.09.2013 richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Das SG bewerte den privat finanzierten Teil der Leistung nicht als beitragspflichtige Einnahme gemäß §
240 Abs.
1 SGB V i. V. m. §
3 Abs.
1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Bei der Beitragsbemessung freiwillig
Versicherter sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Bei dem privat finanzierten Anteil der
Lebensversicherung der Klägerin handle es sich um eine Einnahme, die sie zum Lebensunterhalt verbraucht habe bzw. verbraucht
haben könnte. Mithin unterläge auch der privat finanzierte Teil der Kapitalleistung unter Berücksichtigung des ermäßigten
Beitragssatzes der Beitragspflicht. Darüber hinaus vermöge auch der Einwand des SGs, die gängige Verwaltungspraxis der Beklagten
stelle eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Versicherten dar, bei welchen eine ausschließlich privat finanzierte
Lebensversicherung zur Auszahlung gekommen sei, nicht zu greifen. Unabhängig von der Frage der Ausgestaltung der Fragebögen
bestünden auf Seiten des Versicherten Mitwirkungspflichten im Sinne des §
206 SGB V. Ein Verstoß gegen Art.
3 GG könne aus dortiger Sicht nicht begründet werden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid
verwiesen.
Die Klägerin verweist im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BSG, wonach solche Kapitalleistungen nicht der Beitragspflicht zur GKV unterlägen, die auf Prämien für Zeiträume beruhen, in
denen ein Arbeitnehmer nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses in die Stellung eines Versicherungsnehmers gerückt sei. Ein
solcher Kapitallebensversicherungsvertrag werde nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts
fortgeführt und sei vollständig aus dem betrieblichen bzw. beruflichen Bezug gelöst. Damit aber bewege sich die Entscheidung
des SG auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG und sei rechtsfehlerfrei.
Der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Zu Unrecht hat das SG A-Stadt im angefochtenen Urteil vom 05.09.2013 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei
der Beitragsbemessung ab dem 01.01.2010 den privat finanzierten Anteil der Lebensversicherung der V. Lebensversicherung AG
unberücksichtigt zu lassen. Die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb auf
die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen war.
Die Klägerin ist freiwillig versicherte Rentnerin. Nach §
238a SGB V werden bei einer Beitragsbemessung daher nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das
Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen (§
240 Abs.
1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Nach §
237 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der Renten vergleichbaren Einnahmen
zugrunde gelegt (§
237 Satz 1 Nr.
2 SGB V). Hierzu bestimmt §
229 Abs.
1 SGB V als Legaldefinition, dass es zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) auch Renten der betrieblichen
Altersversorgung zählen. Diese generelle Versicherungspflicht von Versorgungsbezügen umfasst auch nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistungen aus einer Direktversicherung (§
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V).
Die der Klägerin im Dezember 2009 ausgezahlte Kapitalleistung stellt (unstreitig) in Höhe von 38.314,89 Euro eine einmalige
Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil ein Bezug zum früheren Berufsleben der Klägerin gegeben ist. Dieser
Anteil der Versicherungsleistung resultiert aus einer vom ehemaligen Arbeitgeber zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung.
Diese Beiträge sind mit dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen.
Entgegen der Auffassung des SG ist aber auch der privat finanzierte Anteil der Lebensversicherung in Höhe von 27.717,21 Euro anders als bei Pflichtversicherten
beitragspflichtig, da bei der Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
zu berücksichtigen ist. Bei dem privat finanzierten Anteil der Lebensversicherung handelt es sich um eine Einnahme im Sinne
von §
240 Abs.
1 SGB V i. V. m. §
3 Abs.
1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Danach gelten als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen
und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche
Behandlung bis zum kalendertäglichen Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
Dabei kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien unwirksam, da nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen. Diesem Argument ist das BSG bereits im Urteil vom 19.12.2012 (B 12 KR 20/11 R Rdnr. 40, zitiert nach [...]) entgegengetreten und hat im Urteil vom 15.10.2014 ausdrücklich an der Recht- sprechung festgehalten,
dass sowohl die Übertragung der Regelungsbefugnisse, als auch die Wirksamkeit keinen rechtlichen Bedenken begegnet (BSG, Urteil vom 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R Rdnr. 14 f, zitiert nach [...]).
Unstreitig gehören zu der in § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler enthaltenen Generalklausel die vom BSG nach der früheren Rechtslage bereits entschiedenen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und Leistungen
von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
gezahlt werden, aber keine Versorgungsbezüge sind (vgl. auch § 5 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Auch zu der alten Rechtslage hatte das BSG bereits festgestellt, dass Kapitalzahlungen aus privaten Rentenversicherungen heranzuziehen sind. §
240 Abs.
1 Satz 2
SGB V beschränke die Beitragsbemessung nicht auf bestimmte Einkunftsarten oder deren Zweckbestimmung. Für Renten aus privaten Versicherungsverträgen
habe es das BSG ausreichen lassen, dass sie aufgrund einer entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung unterworfen werden können,
ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Rentenarten in der Satzung bedürfte (BSG vom 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R). In der genannten Entscheidung hat das BSG weiter ausgeführt, dass Beiträge aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Ertragsanteil oder aus anfallenden Zinsen zu entrichten
sind. Auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung sei nicht entscheidend (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 16, zitiert nach [...]).
Nachdem, wie bereits ausgeführt, bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
zu berücksichtigen ist, steht fest, dass es sich auch bei dem privat finanzierten Anteil der Lebensversicherung um eine Einnahme
der Klägerin handelt, die sie zum Lebensunterhalt verbraucht hat bzw. verbraucht haben könnte. Daraus folgt dann aber, dass
auch der privat finanzierte Anteil unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes der Beitragspflicht unterliegt. Hinzuweisen
ist in diesem Zusammenhang darauf, dass soweit die Klägerin für die Monate Januar 2010 bis März 2011 auf den privaten Anteil
Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz entrichtet hatte, in Höhe der Differenz zu dem ermäßigten Beitragssatz bereits
eine Erstattung durch die Beklagte stattgefunden hat.
Entgegen der Auffassung des SG ist ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG nicht ersichtlich. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen,
die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen,
sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen
sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 03.02.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr. 11, unter Hinweis auf Beschluss vom 06.12.1988, 2 BrL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46). Der Hinweis des SG im angefochtenen Urteil auf die "Unvollständigkeit" des Fragebogens ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
anzunehmen. Zum einen ist auf die Mitwirkungspflichten der Versicherten nach §
206 SGB V hinzuweisen. Hinzu kommt, dass auch unter Berücksichtigung einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sich aus
dem Fragebogen der Beklagten erkennen lässt, dass auch die Auszahlung einer privaten Lebensversicherung anzugeben ist. Denn
im Rahmen der Einkommensanfrage wird ausdrücklich nach weiteren Einnahmen neben der gesetzlichen Rente gefragt. Dass aus der
wortwörtlichen Nennung der privaten Lebensversicherung nur unter dem Punkt "sonstige Renten" im Umkehrschluss aus Sicht eines
objektiven Dritten darauf zu schließen wäre, dass im Übrigen private Lebensversicherungen nicht als sonstige Einnahmen auf
dem Fragebogen anzugeben seien, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Somit ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG vom 05.09.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und dem entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.