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LSG Bayern, Urteil vom 01.03.2018 - 4 KR 438/14
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen Poolzahlungen Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit einer Zahlung
1. Zweck des § 26 Abs. 2 SGB IV ist es, eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung auszugleichen, die darauf beruht, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu Unrecht entrichtet wurden.
2. Die Regelung ist eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, der als eigenständiges Rechtsinstitut aus dem besonderen Rechtsgrundsatz abgeleitet wird, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage grundsätzlich auszugleichen ist.
3. Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt wurden; das ist der Fall, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materiell-rechtlicher Grund gegeben war.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Entrichtung.
5. Ein Beitrag kann dem Grunde nach oder in seiner Höhe zu Unrecht entrichtet worden sein; materiell-rechtlich sind Beiträge insbesondere dann zu Unrecht entrichtet, wenn keine Versicherungspflicht oder keine Versicherungsberechtigung bestand, die Fristen für die Beitragsentrichtung nicht eingehalten wurden oder die Beiträge nach unrichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen berechnet wurden.
Normenkette:
SGB IV § 26 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 23.07.2014 S 3 KR 835/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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