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LSG Bayern, Urteil vom 10.03.2009 - 5 KR 102/07
Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Vergütungsfestsetzung durch die Schiedsstelle
Die Entscheidung einer Schiedsstelle ist ihrer Natur nach ein Interessenausgleich eines sachnahen und unabhängigen Gremiums, so dass sich eine eingeschränkte Kontrolldichte des Gerichts ergibt. Dieses darf in Anwendung der gesetzlichen Rechtsweggarantie und des Demokratiegebotes nur prüfen, ob ein faires Verfahren vorgelegen hatte, das rechtliche Gehör gewährt wurde, der bestehende Beurteilungsrahmen eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
KHG § 18
,
KHG § 18a
,
SGB V § 117 Abs. 1
,
SGB V § 120 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 23.11.2006 S 2 KR 862/05
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten auch der Berufung einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1).
III. Der Streitwert wird auf 463.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: