Gründe:
I. Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht einen Rechtsstreit über ein Statusfeststellungsverfahren nach §
7 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Die Beklagte hatte ursprünglich mit Statusfeststellungsbescheid vom 03.07.2002 festgestellt, dass die Beigeladene zu 1
bei der Beigeladenen zu 2 in der Zeit ab dem 01.01.2002 bis laufend nicht abhängig beschäftigt und somit selbständig sei.
Nach Überprüfung der Statusfeststellung vom 03.07.2002 im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung gemäß §
28 p Abs.
1 SGB IV und Durchsicht aller entscheidungsrelevanten Unterlagen gelangte die Klägerin zu der Auffassung, dass die im Statusfeststellungsbescheid
vom 03.07.2002 getroffene Entscheidung bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der beschäftigten Familienangehörigen,
der Beigeladenen zu 1, nicht zutreffend sei. Dies wurde der Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2006 unter Erläuterung der Rechtsauffassung
mitgeteilt.
Am 12.03.2007 hat die Klägerin Klage erhoben zum Sozialgericht Landshut.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.11.2009 ein Vergleichsangebot unterbreitet,
das von den Beteiligten schließlich übereinstimmend angenommen wurde.
Mit Beschluss vom 23.03.2010 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 18.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Sozialgericht
ausgeführt, dass in vergleichbaren Streitigkeiten im Regelfall ein Streitwert von 18.000 Euro angemessen sei (Bayer. Landessozialgericht,
Beschluss vom 15.12.2008, L 5 B 914/08 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2004, L 5 B 61/03 KR, Beschluss vom 12.01.2005, L 5 B 50/04 KR, m.w.N.). Nur bei Besonderheiten des Einzelfalles sei hiervon nach unten bzw. bei geringfügigen oder kurzzeitigen Beschäftigung
als auch nach oben z.B. bei umfangreichen oder herausgehobenen Tätigkeiten abzuweichen (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss
vom 08.01.2008, L 5 B 861/07 KR, Beschluss vom 13.05.2008, L 5 B 112/08 R).
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt. Die Beigeladenen zu 1 und 2 sind
der Auffassung, es seien genügend Anhaltspunkte vorhanden, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden
Bedeutung zu bestimmen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 und 2 hat auf der Grundlage von Lohnabrechnungen
der Beigeladenen zu 1 unter Annahme eines Vier-Jahres-Zeitraums einen Streitwert von 53.100 Euro errechnet. Die Klägerin hat
sich zur Sache nicht geäußert.
Der Vertreter der Beigeladenen zu 1 und 2 beantragt,
den Streitwert auf insgesamt 53.100 Euro festzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.06.2010 ausdrücklich auf einen eigenen Antrag verzichtet.
Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Akten des Sozialgerichts, die Akte des Bayer. Landessozialgericht sowie auf die
Akte der Klägerin.
II. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz, GKG) und ist auch in der Sache erfolgreich. Das Sozialgericht hat den Streitwert mit 18.000 Euro nicht zutreffend festgesetzt.
In Streitigkeiten vor dem Sozialgericht mit Gerichtskostenpflicht ist §
197 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) anzuwenden. Danach finden die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes Anwendung. Dieses enthält besondere Bestimmungen zur
Festsetzung des Streitwertes. Grundsätzlich gilt, dass der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus
dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG).
Da der Antrag des Klägers keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist die Sonderregelung
von § 52 Abs. 3 GKG hier nicht einschlägig. Die hier streitbefangene Entscheidung nach §
7 a SGB IV enthält keine konkrete Forderung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung,
dass eine Beschäftigung tatsächlich vorliegt, unanfechtbar geworden ist (§
7 a Abs.
6 Satz 2
SGB IV).
Anzuwenden ist demnach die Generalklausel nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist die Höhe des Streitwerts aus der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach
dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung für die Klägerin beziffert sich im wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten Entscheidung. Dabei gilt
ein objektiver Maßstab. Entscheidend sind die rechtliche Tragweite und die Auswirkung, die einen Erfolg des Begehrens für
die wirtschaftliche Lage der Klägerin hat (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 39. Aufl., § 52 GKG, Rn. 9). Die Klägerin handelt hier aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
(vgl. §
28 p Abs.
1 SGB IV), so dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu Grunde zu legen ist.
Bei der Annahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung sind derzeit grundsätzlich 40,35 % des Bruttoarbeitsentgelts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam
zu tragen (Stand März 2011). Da erscheint es angemessen, der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahrens für
die klagende Rentenversicherung ergebende wirtschaftliche Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen
Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen (differenzierend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2009,
L 16 B 13/08 R).
Als Bemessungsgrundlage ist die an die Klägerin übermittelte Gehaltsabrechnung der Beigeladenen zu 1 heranzuziehen. Die Beigeladene
zu 1 bezog in den Jahren 2002 bis einschließlich 2005 ein monatliches Bruttoentgelt von 1.500 Euro. Nach den Ermittlungen
der Klägerin wurde die Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 81 Abs. 2 Satz
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sowie nach § 223 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch nicht erreicht.
Nach § 42 Abs. 2 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im Grunde der
Höhe nach geltend gemacht werden oder abgewehrt werden, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend.
Zwar enthält die Entscheidung nach §
7 a SGB IV nur eine Aussage über das konkrete Bestehen einer Sozialversicherungspflicht, ohne dass über die daraus erfolgenden Beitragsansprüche
entschieden wird. Dennoch ist die Beitragslast untrennbar mit der Entscheidung über die Versicherungspflicht verbunden. §
42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist daher zumindest entsprechend anzuwenden. Da Gegenstand des Klageverfahrens die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 ohne zeitliche Einschränkung war, war der Streitwertberechnung auch kein kürzerer Zeitraum
als drei Jahre zugrunde zu legen.
Unter Zugrundelegung eines Beitragsabzuges von gerundet 40 % von einem Dreijahresbetrag in Höhe von 54.000 Euro lässt sich
das Begehren der Klägerin wertmäßig in einem Streitwert in Höhe von 21.600 Euro darstellen. Aufgrund der hier vorliegenden
Angaben, die eine konkrete Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG ermöglichen, kann von einer pauschalen Festsetzung in Höhe von 18.000 Euro abgesehen werden (vgl. hierzu Bayer. Landessozialgericht,
Beschluss vom 04.03.2011, L 5 R 647/10 B). Im vorliegenden Rechtsstreit bestehen ausreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung der sich für die Klägerin ergebenden
Bedeutung. Ein pauschalisierter Streitwert war daher nicht zugrunde zu legen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar
(§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).