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LSG Bayern, Urteil vom 07.06.2016 - 5 KR 200/13
Krankengeld Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit Letzte ausgeübte Tätigkeit Arbeitslosigkeit
1. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Begriffskonkretisierung der ständigen Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Betroffene seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Krankengeld-Schutz resultierenden Versicherungsverhältnis konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann.
2. Ist der Versicherte bereits bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos, so besteht nicht mehr der Bezugspunkt einer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ausgeübten Beschäftigung.
3. Denn ein Krankengeld-Schutz vermittelndes Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht nicht mehr, sondern ein Krankenversicherungsverhältnis aus der Krankenversicherung der Arbeitslosen, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1- 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 09.04.2013 S 10 KR 1/11
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg von 09.04.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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