Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Entscheidung eines Sozialgerichts, den Ausgang eines anhängigen Verfahrens nicht abzuwarten, durch Urteil zu entscheiden
und über das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers und Klägers in der gleichen mündlichen Verhandlung durch Urteil zu
entscheiden stellt keinen eigens beschwerdefähigen Beschluss dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Gründe:
I. Gegenstand der Klage des Beschwerdeführers vom 29.01.2008 vor dem Sozialgericht Augsburg (Az: S 12 KR 81/08) war die sozialrechtliche Einordnung und Behandlung seiner Tätigkeit vom 01.06.1984 bis 31.12.1990 bei den Stadtwerken C
... In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2009 hat das Sozialgericht mit Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers und
der Beschwerdegegnerin abgelehnt, das Ruhen des Verfahrens wegen einer vor der 13. Kammer des Sozialgerichts Augsburg anhängigen
Klage anzuordnen. Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer
Berufung eingelegt (Az: Bayer. Landessozialgericht L 4 KR 327/09).
Gegen den Nicht-Ruhensbeschluss hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdegegnerin hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt, die Beigeladene zu 1) hat erklärt, dass keine Bedenken
gegen eine Zurückweisung bestünden.
II. Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 08.07.2009 ist die Beschwerde nicht statthaft.
Die gegenständliche Entscheidung des Sozialgerichts vom 08.07.2009, den Ausgang des vor der 13. Kammer anhängigen Verfahrens
nicht abzuwarten, durch Urteil zu entscheiden und über das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers und Klägers in der gleichen
mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden stellt keinen eigens beschwerdefähigen Beschluss dar. Es handelt sich vielmehr
um eine während der mündlichen Verhandlung getroffene Verfügung, die den Fortgang des Prozesses betrifft. Als sog. prozessleitende
Verfügung kann sie somit nicht mit der Beschwerde angefochten werden, §
172 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG. Die somit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses ändert hieran nichts.
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.