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LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2016 - 5 KR 442/13
Auskunftsverwaltungsakt Auskunft über vereinbarte Preise für Fertigarzneimittel in parenteraler Zubereitung Durchschnittspreise
1. § 129 Abs. 5c Satz 4 SGB V ermächtigt zu Grundrechtseingriffen (Art. 12 Abs. 1, 2 GG) bei den pharmazeutischen Unternehmern, wobei der Gesetzgeber selbst die geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (z.B.. Preiskalkulationen) bezeichnet.
2. Die Vorschrift ist grundgesetzkonform dahingehend auszulegen, dass alleine Auskünfte zu Durchschnittspreisen de lege lata verlangt werden können.
3. Das Gesetz ist damit dahingehend auszulegen, dass der pharmazeutische Unternehmer ausschließlich die Preise solcher Fertigarzneimittel offenlegen muss, von denen er sicher weiß, dass sie auch tatsächlich in parenteralen Zubereitungen verwendet werden.
4. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch über alle theoretisch einsetzbaren Fertigarzneimittel ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Normenkette:
SGB V § 129 Abs. 5c S. 4
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 12 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 26.09.2013 S 2 KR 904/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2013 in Ziffer II aufgehoben, im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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