Gründe:
I. Streitig ist im Ausgangsverfahren die Ausgestaltung der Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln und der Umfang von Fahrtkostenersatz.
Der 1963 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet unter mehreren schweren Erkrankungen,
u.a. an einer Niereninsuffizienz, wegen der er sich dreimal wöchentlich einer Dialyse unterziehen muss.
Mit Bescheid vom 01.07.2008/Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 lehnte die Beklagte die Erstattung von Fahrtkosten ab, die
dem Kläger für den Weg vom Dialysezentrum R. zu einem Orthopädiefachgeschäft entstanden waren iHv rund einem Euro.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben mit dem Antrag, die Kosten der Versorgung mit den begehrten
orthopädischen Hilfsmitteln jetzt und in der Zukunft in vollem Umfang zu übernehmen oder eine entsprechende Sachleistung dem
Kläger zur Verfügung zu stellen. Den dafür gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit
Beschluss vom 02.12.2008 wegen Mutwilligkeit angesichts der angefallenen Kosten von einem Euro einerseits und mangels Erfolgsaussicht
in Bezug auf den in die Zukunft gerichteten Antrag abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und sinngemäß geltend gemacht, ihm gehe es um die orthopädische Versorgung in
der Zukunft, dass die Beklagte auf seine Erkrankungen Rücksicht nehmen müsse und diese ihn nicht mit unzumutbaren Wegen belasten
dürfe.
Zwischen den Beteiligten sind beim Bayerischen Landessozialgericht weitere Verfahren anhängig. In der Berufung L 5 KR 187/08 ist der Kläger durch die DGB Rechtsschutz GmbH R., R.-Str. R. vertreten, im Verfahren L 5 B 748/08 KR ER C hat dieser die Vertretung abgelehnt.
Nach §
73 a Abs.1 Satz 1
SGG iVm mit §
114 ZPO kann einem Beteiligten bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
In sozialgerichtlichen Verfahren wird nach §
73a Abs
2 SGG Prozesskostenhilfe nicht gewährt, wenn der Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des §
73 Abs
2 S 2 Nr
5 bis 9
SGG vertreten ist.
Wie aus den Parallelverfahren des Klägers L 5 KR 187/08 und L 5 B 748/08 KR ER C ersichtlich ist, besteht für diesen die Berechtigung der Prozessvertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH R., R.-Str.
2, R ... Dies reicht aus, um die Berechtigung zur Prozesskostenhilfe zu verneinen (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 4). Denn hätte
ein mittelloses Gewerkschaftsmitglied die Wahl zwischen kostenlosem gewerkschaftlichem Rechtsschutz und der Beiordnung eines
frei gewählten Rechtsanwaltes, so stünde es besser als ein Beteiligter, der über genügend Mittel zur Prozeßführung durch einen
Rechtsanwalt verfügt. Dieser Beteiligte würde in aller Regel verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko
meiden und sich regelmäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es besteht deshalb kein
Grund, dem finanziell minderbemittelten Beteiligten aus staatlichen Mitteln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte
Beteiligte verständigerweise nicht in Anspruch nähme.
Die Beschwerde des Klägers bleibt somit ohne Erfolg.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.