Gründe:
I. Der Kläger führt vor der 2. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) L. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Mitgliedschaft.
In der Klageerwiderung vom 08.07.2008 hielt die Beklagte die Klage für unzulässig, da weder ein anfechtbarer Verwaltungsakt
noch ein Widerspruchsbescheid vorliege. RiSG L. ließ die Erwiderung dem Bevollmächtigten des Klägers am 11.07.2008 übersenden
mit der Bitte um Äußerung, ob das Verfahren beendet werde. Der Vorsitzende weise mit Nachdruck auf die Erfolglosigkeit der
Rechtsverfolgung hin und belehrte die Klägerseite, dass beabsichtigt sei, im Falle der Fortführung des Rechtsstreits mindestens
Kosten in Höhe von 150,00 Euro gemäß §
192 Abs.
1 SGG aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 21.07.2008 lehnte der Klägerbevollmächtigte RiSG L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung
stellte er die rechtliche Problematik dar und vertrat die Auffassung, dass angesichts eines weitgehend ungeklärten Rechtszustandes
die Neutralität des Gerichtes in Frage gestellt werden müsse, wenn der Vorsitzende mit Nachdruck auf die Erfolglosigkeit der
Rechtsverfolgung hinweise und diese als rechtsmissbräuchlich ausweise und damit versuche, den Kläger zur Klageaufgabe zu nötigen.
RiSG L. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.
II. Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht
zuständig (§
60 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach §
60 SGG i.V.m. den §§
42 ff.
ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das
Misstrauen muss aus der Sicht eine ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG
L. in Zweifel zu ziehen.
Die Mitteilung der Einschätzung der Erfolgsaussicht der Klage ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Hinweis auf die Möglichkeit,
Kosten aufzuerlegen. Es ist einem Richter grundsätzlich nicht verwehrt, den Parteien seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage
mitzuteilen, es sei denn, diese Einschätzung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür. Hierfür ergeben
sich jedoch keinerlei objektiven Anhaltspunkte. Dass RiSG L. den Kläger nach Eingang der Klageerwiderung der Beklagten auf
die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen hat, entspricht der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Verpflichtung
des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein (§
202 SGG i.V.m. §
248 Abs.
1 ZPO).
Weiter ist das Gericht gemäß §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG verpflichtet, einen Beteiligten darauf hinzuweisen, wenn es bei Fortführung des Rechtsstreits die Auferlegung von Kosten
in Erwägung zieht. Bereits deshalb kann auf einen solchen Hinweis eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet werden.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG L. ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.