Gründe:
I. Mit Schreiben vom 12.02.2009 hat es der Urkundsbeamte des BayLSG abgelehnt, dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung
des rechtskräftigen Urteils des 5. Senats des BayLSG vom 11.03.2008 zu erteilen, da dieses keinen vollstreckbaren Inhalt habe.
Dagegen richtet sich die Erinnerung des Klägers.
II. Die fristgerecht eingelegte Erinnerung ist gemäß §
178 SGG zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat es der Urkundsbeamte des BayLSG abgelehnt, das Urteil des 5. Senats vom 11.03.2008 gemäß §
198 SGG iVm den §§
724 ff.
ZPO mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Eine solche Klausel kann nur erteilt werden, wenn ein Urteil einen vollstreckungsfähigen
Inhalt hat (vgl. Thomas/Putzo,
ZPO, 26. Aufl., Rdn. 9 zu §
725 ZPO).
Das Urteil des 5. Senats verpflichtete die Beklagte zu einem bestimmten Tätigwerden und kann mit diesem Inhalt nicht vollstreckt
werden. Der Vollstreckung unterliegen grundsätzlich nur Leistungs- oder Haftungsurteile, nicht aber Feststellungs- und Gestaltungsurteile
(vgl. Thomas/Putzo, aaO., Rdn. 1 zu § 704). Das Urteil vom 11.03.2008 verpflichtete die Beklagte nicht zu einer Leistung an
den Kläger, sondern zur Erteilung einer beantragten Auskunft. Diese Verpflichtung kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung
nach den Vorschriften des Achten Buches der
ZPO durchgesetzt werden.
Die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Urkundsbeamten ist somit nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist endgültig (§
178 Satz 1
SGG).