Gründe:
I. Der Kläger führt vor der 29. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) S. ist, gegen den Beklagten einen Rechtsstreit wegen der Feststellung
eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Mit Beweisanordnung vom 04.11.2008 beauftragte RiSG S. den Orthopäden Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter
Untersuchung des Klägers.
Mit Schreiben vom 29.11.2008 lehnte der Kläger RiSG S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zum einen sei der Richter kraft
Gesetzes ausgeschlossen, da er bereits im Verfahren S 29 V 105/97 am 30.09.1999 ein Urteil verkündet habe. Der Inhalt des Urteils und die Verschleppung dieses Verfahrens begründeten zum anderen
die Besorgnis der Befangenheit. Im Übrigen werde in der Beweisanordnung verfälscht dargestellt, dass der Bescheid vom 22.03.2006
ab 01.01.2002 einen GdB von 70 festsetze. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 29.11.2008 Bezug
genommen.
RiSG S. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.
II. Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht
zuständig (§
60 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach §
60 SGG i.V.m. den §§
42 ff.
ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als
auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist nur
dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit
und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden
Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG
S. in Zweifel zu ziehen.
Zunächst ist festzustellen, dass RiSG S. nicht gemäß §
41 Nr. 6
ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, da die vom Kläger angeführte Entscheidung vom 30.09.1999
im Verfahren S 29 V 105/97 nicht in einem früheren Rechtszug ergangen ist.
Grundsätzlich kann ein Ablehnungsgesuch nicht auf den Inhalt früherer Entscheidungen eines Richters gestützt werden, mit denen
der Kläger nicht einverstanden ist. Gleiches gilt für Einwendungen gegen einen früheren Verfahrensverlauf. Die Richterablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte
Entscheidungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht gegebenenfalls der Rechtsweg offen, den der Kläger mit seiner Berufung
auch beschritten hat. Ausnahmsweise könnte eine richterliche Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit auslösen, wenn die
gerügte Fehlerhaftigkeit auf sachfremden Erwägungen oder gar auf Willkür beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung
kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheint
und offensichtlich unhaltbar ist. Objektive Anhaltspunkte hierfür vermag der Senat im vorliegenden Sachverhalt und im Vorbringen
des Klägers nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger das Ablehnungsgesuch auf den Inhalt der Beweisanordnung vom 04.11.2008 stützt, ist dies nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn in der Beweisanordnung Fehler der Sachverhaltsdarstellung enthalten sein sollten, läge es nahe, den Richter darauf
hinzuweisen und für Klarstellung zu sorgen. Irgendwelche Rückschlüsse auf eine etwaige Voreingenommenheit oder Parteilichkeit
des Richters lassen sich bei vernünftiger Überlegung aus dem Inhalt der Beweisanordnung nicht ziehen.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG S. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.