Gründe
I.
Im Anhörungsrügeverfahren begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahren L 7 AS 587/19 B ER.
Im Verfahren L 7 AS 587/19 B ER beantragte der Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2019 die vorläufige
Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.02.2019 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung,
die Gewährung der Mietkaution in Höhe von 1560 EUR sowie den Ersatz des ihm durch Zeitverzögerung entstandenen Schadens.
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 17.12.2019 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
13.08.2019 zurückgewiesen und der Antrag auf Schadenersatz abgelehnt. Das Sozialgericht habe zu Recht den Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt, soweit Schadenersatz gefordert werde liege eine unzulässige Antragserweiterung vor. Der Beschluss wurde
dem Antragsteller am 20.12.2019 zugestellt.
Am 09.01.2020 hat der Antragsteller eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17.12.2019 erhoben und in einem
gesonderten Schreiben gleichen Datums ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter A., B. und C. gestellt. Das Gericht habe sich
mit dem Beschluss vom 17.12.2019 in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und dem Antragsteller das rechtliche
Gehör verweigert. Das Gericht habe den substantiierten Sachvortrag des Antragstellers nicht berücksichtigt. Ihm fehle offensichtlich
die Bereitschaft, Prozessvorbringen des Antragstellers vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Außerdem habe das
Gericht ihm nicht mitgeteilt, welcher Richter das Schreiben vom 22.11.2019 angeordnet habe. Mit diesem Schreiben wurde ein
Antrag vom 18.11.2019 auf weitere Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung abgelehnt.
Die Richter des erkennenden Senats haben sich zu dem Befangenheitsantrag dienstlich geäußert.
Darauf hat der Antragsteller erklärt, dass die abgelehnten Richter auch in ihrer dienstlichen Stellungnahme eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen des Antragstellers verweigern und damit fortdauernd das rechtliche Gehör verletzen
würden.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Nach §
60 Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
42 ZPO ist ein Richter auf das zulässige Ablehnungsgesuch eines Verfahrensbeteiligten von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit
auszuschließen, in dessen Person gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen oder der die Besorgnis der Befangenheit begründet
(§
42 Abs.
1 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
eines Richters zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO).
Ein Ablehnungsgesuch muss rechtzeitig geltend gemacht werden. Es ist nur bis zur Beendigung der Instanz zulässig, und zwar
auch dann, wenn der Beteiligte erst nach Verkündung der Entscheidung Kenntnis von dem Befangenheitsgrund erhalten hat (Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
60, Rn. 7 m.w.N). Mit dem Eintritt der Rechtskraft kann ein Befangenheitsantrag in zulässiger Form nicht mehr gestellt werden.
Wird in einem Anhörungsrügeverfahren, das einer unanfechtbaren, das Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung nachfolgt,
ein Befangenheitsantrag gestellt und ist die Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig, wie vorliegend, so ist auch der Befangenheitsantrag
unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.11.2006, 1 StR 180/06; vom 13.02.2007, 3 StR 425/06; vom 11.04.2013, 2 StR 525/11).
Die Anhörungsrüge gemäß §
178a SGG dient der Korrektur von Gehörsverstößen durch
das Gericht, das die in Rede stehende, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung getroffen hat. Die
Anhörungsrüge gibt dem "iudex a quo" die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute
Sachprüfung selbst abzuhelfen. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Rechtskraft
der angefochtenen Entscheidung unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 15/3706 S.14). Sonstige Rechtsfehler inhaltlicher oder formeller
Art sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens. Daher ist auch eine etwaige Befangenheit von Gerichtspersonen,
die an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben unbeachtlich (vgl. Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Beschluss
vom 08.06.2016, 1 S 783/16, Rn. 6; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2017, 3 SO 79/17, Rn. 1). Denn die Anhörungsrüge ist bewusst
als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltet (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 22 und 15/3966, S. 8). Die formelle Rechtskraft
des Ausgangsbeschlusses steht daher der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im Anhörungsrügeverfahren entgegen. Die Anhörungsrüge
hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo,
ZPO, 40. Aufl., §
321a Rn. 16; BT-Drs. 15/3706, S. 14). Sie dient auch nicht dazu, unstatthaften Befangenheitsanträgen Geltung zu verschaffen (BGH,
Beschluss vom 22.11.2006, 1 StR 180/06, Rn. 5). Erst wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine
rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht (vgl. Beschlüsse des BGH vom
24.01.2012 4 StR 469/11; vom 11.04.2013, 2 StR 525/11 und vom 24.04.2014 4 StR 479/13, wobei der BGH von einer Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs auch dann ausgeht, wenn die Anhörungsrüge unbegründet ist;
Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 5).
Die Anhörungsrüge ist gemäß §
178a Abs.
2 Satz 1
SGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Vorliegend rügt der Antragsteller,
die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Senats vom 17.12.2019. Der Beschluss wurde am 20.12.2019
zugestellt, damit endete die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge am Freitag den 03.01.2020. Die Antragsteller hat die Anhörungsrüge
jedoch erst am 09.01.2020 und damit verspätet erhoben. Damit ist sie offensichtlich unzulässig.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.