Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch
Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch
Gründe
Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 AS 682/17 sind verschiedene Eingliederungsleistungen nach dem SGB II.
Am 21.9.2017 erhob die Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.7.2017 - S 52 AS 1412/15 Berufung (L 7 AS 682/17) und gleichzeitig gegen zwei weitere erstinstanzliche Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde (L 7 AS 683 und 684/17, erledigt
mit Beschlüssen des Senats vom 30.1. bzw 1.2.2018). Die Berichterstatterin für alle drei Verfahren, Richterin am Bayerischen
Landessozialgericht Z., zog - zum Teil Bezug nehmend auf alle rechtshängigen Verfahren der Klägerin - die Akten des Sozialgerichts
und des Beklagten sowie die im zeitlichen Zusammenhang mit den streitigen Leistungen/Bescheiden ergangenen Bewilligungsentscheidungen
bei. Weiter bat sie den Beklagten um Stellungnahme, ob Sanktionen ergangen seien sowie zur Übereinstimmung des angefochtenen
Eingliederungsverwaltungsakts mit der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Sämtlichen Schriftverkehr erhielt die
Klägerin zur Kenntnis.
Am 8.2.2018 erkundigte sich die Klägerin nach dem Sachstand im Verfahren L 7 AS 682/17 und kündigte Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden und die Berichterstatterin an. Mit Schreiben vom 24.4.2018, der
Klägerin zugestellt am 27.4.2018, wurde die Klägerin darüber informiert, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist
auf 17.5.2018, 10.15 Uhr. Es stehe ihr frei, zu der Verhandlung zu erscheinen. Der Beklagte wurde gebeten, zum Termin einen
nach §
81 ZPO schriftlich und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Bevollmächtigten zu entsenden. Mit Schreiben vom
20.4.2018, beim Landessozialgericht eingegangen am 14.5.2018, lehnte die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Bayerischen
Landessozialgericht Y. und die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. Bezug nehmend auf ihre Befangenheitsanträge
vom 17., 22., 23. und 25.6.2015 in den Verfahren L 7 AS 135/15 und L 7 AS 674/14 sowie auf die Verfahrensleitungen und Entscheidungsgründen in den dortigen Berufungen, in den Verfahren und Entscheidungen
zu den Nichtzulassungsbeschwerden L 7 AS 683 und 684/17 NZB sowie im Berufungsverfahren L 7 AS 682/17 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Im Berufungsverfahren seien Unterlagen angefordert bzw entgegengenommen worden,
die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun hätten. Gleichzeitig seien notwendige Unterlagen nicht angefordert worden. Weiter
sei gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden. Dem Gericht sei klar, dass sie - nachdem ihr persönliches
Erscheinen nicht angeordnet worden sei und sie damit für ihr Erscheinen nicht entschädigt werde - wegen ihrer langjährigen
Arbeitslosigkeit aus finanziellen Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen könne. Ihre Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung sei aber offensichtlich geboten, va nachdem der Beklagte mit Vertretungszwang geladen sei, was eine Ungleichbehandlung
bedeute. Ihr rechtliches Gehör werde verletzt, gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen. Die Tatsache, dass ihr persönliches
Erscheinen nicht angeordnet worden sei, lasse lediglich den Schluss zu, dass sich das Gericht bereits auf ein für sie negatives
Ergebnis festgelegt habe. Aufgrund der Entscheidungen in den Verfahren L 7 AS 674/14 und L 7 AS 135/15 könne sie eine objektive Entscheidung des Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und der Richterin am
Bayerischen Landessozialgericht Z. nicht erwarten. Dort seien Schriftsätze und ganze Streitgegenstände übersehen bzw nicht
berücksichtigt worden. Die Entscheidungen seien insgesamt rechtsfehlerhaft, weil sie auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen
beruhten und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar seien. In den Verfahren L 7 AS 683 und 684/17 NZB habe der Senat
ohne Vorwarnung entschieden, obgleich sie eine Begründung angekündigt habe. Nachdem sie diese über Monate nicht eingereicht
habe, hätte zunächst nachgefragt bzw eine Frist gesetzt werden müssen. Auch hier seien ihr rechtliches Gehör und die Verpflichtung,
ihr gegenüber Rücksicht zu nehmen, verletzt worden. Ihre Verfahrensstellung sei verletzt worden, ein faires Verfahren habe
sie nicht erhalten.
Mit dem selben Schreiben lehnte die Klägerin die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. wegen der Verfahrensleitung
und Entscheidungsgründen in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden L 7 AS 683 und 684/17 sowie der Verfahrensleitung
im Verfahren L 7 AS 682/17 ab.
Im Rahmen ihrer dienstlichen Stellungnahme gab die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. an, die zuständige Berichterstatterin
zu sein. Die Bewilligungsentscheidungen seien nicht in den vom Beklagten angeforderten Akten enthalten gewesen und zu deren
Vervollständigung angefordert worden. Entscheidungsgrundlage sei unabhängig vom Streitgegenstand die vollständige Beklagtenakte.
Im Übrigen ziele der Vortrag der Klägerin darauf ab, dass die vom 7. Senat bereits getroffenen Entscheidungen verfahrens-
oder materiell-rechtlich falsch seien. Der Vorsitzende Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. schloss sich der dienstlichen
Äußerung der Berichterstatterin hinsichtlich der Unterlagenbeiziehung und der von der Klägerin monierten Fehlerhaftigkeit
der bisherigen Entscheidungen an. Zu dem allein ihn als Vorsitzenden betreffenden Vorwurf, dass das persönliche Erscheinen
der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 17.5.2018 nicht angeordnet worden sei, ergänzte er, die Entscheidung über die Anordnung
des persönlichen Erscheinens der Klägerin in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen einer Ermessenentscheidung
unter dem hierfür primär maßgebenden Gesichtspunkt der Aufklärung des Sachverhalts getroffen zu haben, wobei er auch einen
möglichen Eingriff in die grundgesetzlich abgesicherten Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch eine solche
Anordnung, verbunden mit der Androhung von Ordnungsgeld bei Nichterscheinen, berücksichtigt habe. Soweit die Klägerin einwende,
von der Erstattung von Fahrtkosten ausgeschlossen zu sein, habe die Klägerin vor ihrem Befangenheitsantrag hierzu nichts vorgebracht.
Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass es der Klägerin auf die ihr bereits im April zugegangene Ladung nicht möglich
gewesen sein sollte, aus ihren Mai-Leistungen einen geringen Betrag für Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in A-Stadt
aufzubringen. Die Entscheidung über den Vertretungszwang des Beklagten habe er unabhängig von der Entscheidung über die Anordnung
des persönlichen Erscheinens der Klägerin im Hinblick auf den Inhalt des Verfahrens im Rahmen seines Ermessens getroffen.
Die Klägerin hatte Gelegenheit, zu den dienstlichen Äußerungen Stellung zu nehmen. Dabei moniert sie insbesondere, dass die
Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. sich nicht äußerte, die Stellungnahme vom Vorsitzenden Richter am Bayerischen
Landessozialgericht Y. nicht handschriftlich unterzeichnet gewesen sei und die von der Richterin am Bayerischen Landessozialgericht
Z. genannten Verfahren/Unterlagen unvollständig seien. Im Übrigen vertiefte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Bedenken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Akte zum Verfahren L 7 AS 682/17 und L 7 SF 219/18 AB verwiesen.
II
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. ist bereits offensichtlich unzulässig, das
gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht
Z. unbegründet.
1. Über ein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch kann das Gericht ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren
in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden, wenn für die Verwerfung
als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist ua der Fall, wenn das Gericht lediglich
eine Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung eigenen Verhaltens durch
die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG, Beschluss vom 7.9.2016 - B 10 SF 2/16 C - RdNr 3 mwN). So liegt der Fall hinsichtlich der Mitberichterstatterin in den Verfahren
L 7 AS 682/17, L 7 AS 683 und 684/17 NZB, Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X.: Die Klägerin hat die Richterin wegen ihrer Beteiligung
an den Entscheidungen in den Verfahren L 7 AS 683 und 684/17 NZB abgelehnt, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen,
die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen. Dies ergibt sich insbesondere
an dem Fehlen der von der Klägerin behaupteten "Verfahrensleitung" in den genannten Beschwerdeverfahren und dem Berufungsverfahren
L 7 AS 682/17. Eine solche übt der Mitberichterstatter bereits nach der Verfahrensordnung nicht aus. Eine dienstliche Äußerung nach §
60 Abs
1 SGG iVm §
44 Abs
3 ZPO ist bei offensichtlich unzulässigen Gesuchen nicht erforderlich (Keller in Meyer-Ladewig ua,
SGG, 12. Aufl 2017, §
60 RdNr 11c). Das insoweit offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte daher unter Beteiligung der Richterin am Bayerischen
Landessozialgericht X. durch Beschluss verworfen werden.
2. Das den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. betreffende Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Es liegt
kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
a) Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§
60 Abs
1 SGG iVm §
42 Abs
2 ZPO). Für eine Ablehnung reicht ein Grund nur dann aus, wenn er aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei Anstellung vernünftiger
Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt. Eine etwaige unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts
für sich genommen führt deshalb nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Erforderlich ist vielmehr,
dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert, wobei selbst
mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss,
dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten
Richters zu zweifeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 -, RdNr 12 zitiert nach juris mwN).
b) Nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin und Durchsicht der Akte zum Verfahren L 7 AS 682/17 lassen sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabes keine Anhaltspunkte für die Parteilichkeit oder Voreingenommenheit des
abgelehnten Richters erkennen. Die Klägerin stützt ihre Ablehnung darauf, dass der Vorsitzende ihr persönliches Erscheinen
zur für den 17.5.2018 terminierten mündlichen Verhandlung im Verfahren L 7 AS 682/17 nicht anordnete und in früheren Entscheidungen nicht in ihrem Sinne entschieden habe. Damit rügt sie im Ergebnis die fehlerhafte
Anwendung von §
111 Abs
1 S 1
SGG bzw des den vorherigen Entscheidungen zugrundeliegenden materiellen Rechts. Dies kann eine Unparteilichkeit nicht begründen.
Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung
eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um
die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist (Vollkommer
in Zöller,
ZPO, 31. Aufl 2016, §
42 RdNr 28 mwN). Anhaltspunkte für eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich
der Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin wurden die tragenden Erwägungen in der dienstlichen
Äußerung dargelegt. Hinsichtlich der von der Klägerin monierten (fehlenden) Rechtmäßigkeit der Entscheidung im vergangenen
Berufungsverfahren weist sie selbst darauf hin, dass ihre Bemühungen um eine revisionsrechtliche Überprüfung ohne Erfolg geblieben
sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand der Klägerin, die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richter am Bayerischen
Landessozialgericht Y. sei nicht handschriftlich unterzeichnet gewesen, da sich die Urheberschaft der Äußerung zwanglos aus
ihr selbst ergibt. Sie ist schließlich auf der sich bei den Akten befindlichen Urschrift der Äußerung enthalten. Entsprechendes
gilt hinsichtlich der von der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr gerügten Verfahrens- und Rechtsverstößen geltend gemachten
Verstößen gegen Verfassungsrecht. Insoweit übersieht die Klägerin insbesondere, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens
nicht die Funktion hat, ihr rechtliches Gehör sicherzustellen (vgl B Schmidt in Meyer-Ladewig ua,
SGG, 12. Aufl 2017, §
111 RdNr 2).
3. Das die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. betreffende Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Es liegt kein Grund
vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.
Nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin und Durchsicht der Akte zum Verfahren L 7 AS 682/17 lassen sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabes keine Anhaltspunkte für die Parteilichkeit oder Voreingenommenheit der
abgelehnten Richterin erkennen.
Die Klägerin stützt ihre Ablehnung darauf, dass die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. Unterlagen und Akten beigezogen
habe, die nicht beizuziehen waren, andere hingegen nicht beigezogen habe, die aus Sicht der Klägerin als Entscheidungsgrundlage
notwendig wären. Gleichzeitig schließt sie auch hier aus der Beteiligung der Richterin am Bayerischen Landessozialgericht
Z. an früheren Verfahren auf einen für sie negativen Ausgang im Berufungsverfahren L 7 AS 682/17.
Dies kann eine Unparteilichkeit nicht begründen. Denn im Ergebnis rügt die Klägerin auch hier die Fehlerhaftigkeit von Verfahrenshandlungen
im vorbereitenden Verfahren nach §153 Abs
1 iVm §§
103 ff iVm §
155 Abs
4 SGG bzw der Entscheidungen, an denen die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. in der Vergangenheit mitwirkte und in
denen die Klägerin nicht obsiegen konnte. Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf
die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um
die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein
den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist (Vollkommer in Zöller,
ZPO, 31. Aufl 2016, §
42 RdNr 28 mwN). Anhaltspunkte für eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich
der im Rahmen der Amtsermittlung beigezogenen Akten und Unterlagen wurden die tragenden Erwägungen in der dienstlichen Äußerung
der Richterin dargelegt. Hinsichtlich der von der Klägerin monierten (fehlenden) Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im vergangenen
Berufungsverfahren weist sie selbst darauf hin, dass ihre Bemühungen um eine revisionsrechtliche Überprüfung ohne Erfolg geblieben
sind. Eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Richterin
in ihrer Äußerung ein von ihr bearbeitetes Verfahren versehentlich nicht nannte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).