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LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2018 - 7 U 26/17
Arbeitsunfall auf dem Weg vom Jobcenter nach Hause Unmittelbarer Weg Versicherter Umweg Handlungstendenz des Versicherten als entscheidendes Kriterium
1. Unfallversicherungsrechtlich geschützt ist nur der unmittelbare Weg, aber nicht nur der direkte, d.h. der entfernungsmäßig kürzeste Weg von und zum Ort der versicherten Tätigkeit.
2. Dem Versicherten ist die Wahl des Weges freigestellt und deshalb schließt das Zurücklegen eines entfernungsmäßig weiteren Weges den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Grundsatz nicht aus.
3. Es muss sich unter Beachtung der Handlungstendenz des Versicherten jeweils noch um einen "unmittelbaren" Weg nach und vom Ort der Tätigkeit gehandelt haben.
4. Nur kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, sind für den Versicherungsschutz unschädlich.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 06.12.2016 S 9 U 45/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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