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LSG Bayern, Beschluss vom 17.09.2018 - 8 AY 13/18 B ER
Leistungen nach dem AsylbLG Einstweiliger Rechtsschutz Leistungseinschränkung ohne Fehlverhalten des Leistungsberechtigten
1. Eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil rein seinem Wortlaut nach eine Leistungskürzung allein aus dem Grund vorgenommen wird, dass der Leistungsberechtigte einem europäischen Asylregime unterworfen ist, ohne dass explizit an ein konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten angeknüpft wird; dies ist verfassungsrechtlich bedenklich.
2. Soweit eine Anspruchseinschränkung ohne Anknüpfung an ein Fehlverhalten vorgesehen ist, widerspricht dies dem bisherigen Sanktionssystem sowohl im AsylbLG als auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), wonach die Kürzung der Leistungen stets ein bestimmtes, vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen des Leistungsberechtigten zur Voraussetzung hat.
Normenkette:
AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 22.06.2018 S 11 AY 120/18 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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