Zulässigkeit eines Beweissicherungsverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Der mit Schreiben vom 28.06.2010 im Rahmen des Hauptsacheverfahrens L 8 SO 41/10 gestellte Antrag auf Durchführung eines
Beweissicherungsverfahrens wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Zwischen den Beteiligten ist u.a. die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers streitig. Der 1957 geborenen Antragsteller bezieht
von dem Antragsgegner seit dem 01.12.2009 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Zuvor bezog
er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem Hauptsacheverfahren (L 8 SO 41/10) streiten die Beteiligten
im Wesentlichen um die Kostenübernahme für die Beschaffung von einer nichtbezifferten Menge Heizöl und nicht näher bezeichneten
Medikamenten. Das SG hatte die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2010 abgewiesen. Bezüglich des unbezifferten Heizölbedarfs legte das
SG den Klageantrag unter zur Hilfenahme des im Rahmen zahlreicher Eilanträge vorgetragenen Bedarfs dahingehend aus, dass der
Kläger weitere 600 l Heizöl begehre. Diese 600 l habe die Beklagte aber zwischenzeitlich gewährt, so dass die Klage mangels
Rechtsschutzbedürfnis insoweit bereits unzulässig sei. Die dagegen eingelegte Berufung (L 8 SO 41/10) begründete der Kläger
mit erhöhtem Heizölbedarf im Winter 2009/2010 u.a. aufgrund einer defekten Heizung. Der Beklagte würde gemeinsam mit der Firma
M., die mit der Durchführung der Reparaturen am defekten Heizkörper beauftragt sei, die Instandsetzung der Heizung verzögern,
indem ohne das Verschulden des Klägers kein Reparaturtermin zustande käme.
Am 28.06.2010 stellte der Antragsteller Antrag auf Beweissicherung durch Einvernahme einer Mitarbeiterin der Firma M., Frau
P., zum Beweis der Behauptung, dass die Beklagte mit Hilfe der Firma M. notwendige Reparaturen an der Heizanlage zögerlich
durchführe. Das Beweissicherungsverfahren sei notwendig, da nicht er die Verzögerung zu vertreten habe. Entgegen den Aussagen
der Firma M. habe diese nicht versucht, ihn über sein Handy zu erreichen. Terminsvorschläge (16.09., 21.09 und 23.09.2010)
von seiner Seite seien nicht beantwortet worden.
II. Nach §
76 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - kann auf Gesuch eines Beteiligten die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur
Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert
werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Der Antragsteller hat im Schreiben vom 28.06.2010 Antrag auf Beweissicherung durch Einvernahme einer Mitarbeiterin der Firma
M., Frau P., gestellt, zum Beweis der Behauptung, dass die Beklagte mit Hilfe der Firma M. notwendige Reparaturen an der Heizanlage
zögerlich durchführe. Das Beweissicherungsverfahren sei notwendig, da nicht er die Verzögerung zu vertreten habe. Entgegen
den Aussagen der Firma M. habe diese nicht versucht, ihn über sein Handy zu erreichen.
Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil dem Antrag nicht zu entnehmen ist, dass die Gefahr des Verlustes eines Beweismittels
oder die Erschwernis der Durchführung einer Beweisaufnahme für ein Hauptsacheverfahren zu befürchten ist. Hierzu hat der Antragsteller
keine Gründe angegeben. Er hat auch keine Tatsachen benannt, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens im Verfahren
L 8 SO 41/10 begründen sollen, § 79 Abs. 3
SGG iVm. §
487 Nr.
4 ZPO. Wie oben dargelegt, ist streitgegenständlich im Verfahren L 8 SO 41/10 die Kostenübernahme von Heizöl für einen bereits
abgelaufenen Zeitraum im Herbst/Winter 2009/2010, nicht aber die Durchführung der Reparatur an der Heizungsanlage des Antragstellers.
Die Gründe für eine mögliche Verzögerung der Reparatur der Heizungsanlage im Sommer 2010 sind daher für das Verfahren L 8
SO 41/10 vollkommen unerheblich. Es fehlt somit sowohl an der Besorgnis, dass Beweismittel verlorengehen als auch an der Glaubhaftmachung
der die Zulässigkeit begründenden Tatsachen. Zudem liegt damit auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein berechtigtes
Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens vor.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Nach §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der
Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich
erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig,
Komm. zum
SGG, 9. Aufl. 2008, Rn. 7d zu §
73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen zu diesem Zeitpunkt bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet vorliegend - wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt - keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.