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LSG Bayern, Urteil vom 19.02.2015 - 8 SF 353/13
Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Klageverfahrens; Anforderungen an das Vorliegen einer Verzögerungsrüge; Wertende Gesamtbetrachtung der angemessenen Verfahrensdauer
1. Die Verzögerungsrüge bedarf keiner besonderen Form, so ist insbesondere nicht erforderlich, dass sie als Verzögerungsrüge bezeichnet wird. Es genügt, dass zum Ausdruck kommt, dass kein Einverständnis mit der bisherigen Dauer der Bearbeitung besteht und dass eine zügige Bearbeitung der Sache geschehen solle.
2. Eine Verzögerungsrüge kann auch mündlich erhoben werden; auch braucht sie nicht begründet zu werden, insbesondere genügt ein schlichter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer.
3. Eine verfrüht erhobene Rüge ist unwirksam und bleibt dies auch, wenn später tatsächlich eine Verfahrensverzögerung eintritt.
4. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GVG § 198 Abs. 1
,
GVG § 198 Abs. 2
,
GVG § 198 Abs. 3
,
GVG § 198 Abs. 4 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
GVG §§ 198 ff.
,
SGG § 130 Abs. 1
,
SGG § 202
,
SGG § 54 Abs. 4
,
SGG § 54 Abs. 5
,
ÜGG Art. 23 S. 1
,
ÜGG Art. 24
Vorinstanzen: SG Bayreuth 12.09.2013 S 9 AS 985/08
Tenor
I.
Der Beklagte hat dem Kläger 1.500 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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