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LSG Bayern, Beschluss vom 10.11.2014 - 8 SO 186/14 B ER
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Schätzung der Beschwer bei unbezifferten Klageanträgen; Höhe des Regelbedarfs bei Vorliegen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft für Leistungsberechtige in München
1. Bei unbezifferten Klageanträgen ist es sinnvoll, den Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigten aufzufordern, sein Begehren näher zu beziffern.
2. Falls eine Bezifferung unterbleibt, ist die Beschwer im Sinne einer überschlägigen Berechnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schätzen.
3. Hinweis auf die Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 12. Dezember 2013 der Landeshauptstadt München, AMbl. 36, S. 539.
4. Bei der Festlegung der Höhe des Regelbedarfs bei Vorliegen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft für Leistungsberechtige in München ist die Regelsatzfestsetzungsverordnung der Landeshauptstadt München zu Grunde zu legen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB II § 39
,
SGB X § 44
,
SGB X § 86 b
,
SGB XII
,
SGG § 144
,
SGG § 172
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 17.07.2014 S 51 SO 337/14 ER
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 17. Juli 2014 (Az.: S 51 SO 337/14 ER) verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) unter Berücksichtigung der bereits erbrachten vorläufigen Grundsicherung für die Zeit vom 17.06.2014 bis einschließlich November 2014 Grundsicherung in Höhe von 451,50 EUR monatlich vorläufig zu leisten.
II.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) zu ein Drittel und der Beigeladene hat der Antragstellerin zu 1) die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: