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LSG Bayern, Urteil vom 23.09.2010 - 9 AL 161/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit bei Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme durch maßnahmewidriges Verhalten
Maßnahmewidrig im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ist ein Verhalten, das dem Erfolg der Maßnahme für den einzelnen Teilnehmer entgegensteht. Hierzu gehören häufiges Fehlen, Trunkenheit im Unterricht, anderweitige Beschäftigung während des Unterrichts uÄ. Auch dauerndes Stören des Unterrichts mit Auswirkungen für die übrigen Teilnehmer und das Lehrpersonal kann maßnahmewidriges Verhalten sein, ebenso verbale oder physische Angriffe auf das Lehrpersonal uÄ. Nur ein schuldhaftes maßnahmewidriges Verhalten führt zum Ausschluss aus der Maßnahme, dh. es muss subjektiv vorwerfbar und der Ausschluss vorhersehbar gewesen sein (hier, wenn sich der Teilnehmer an einer Ausbildung zum Sicherheitsfachmann bei der Waffenausbildung mit einer Waffe von der Ausbildungsgruppe entfernt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG München 20.10.2005 S 46 AL 840/02
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.10.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

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