Gründe:
I. Mit Beschluss vom 22.07.2010 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 25.02.2010
auf Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beklagte habe den Zuschuss
mangels ausreichenden Restanspruches auf Arbeitslosengeld zu Recht abgelehnt, eine Vorverlegung der Antragstellung sei wegen
der fehlenden Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches ausgeschlossen.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe im Hinblick auf einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch Aussicht auf Erfolg. Denn die Beklagte hätte zu Zeiten, in denen ein ausreichender Restanspruch auf Arbeitslosengeld
bestanden hatte, mehrfach Veranlassung gehabt, auf die Möglichkeit des Existenzgründungszuschusses hinzuweisen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172 Abs.
1 SGG, §§
73 a
SGG,
127 Abs.
2 ZPO), aber unbegründet. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der streitige Existenzgründungszuschuss gem §
57 Abs
2 SGB III bei Tätigkeitsaufnahme einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen voraus. Der Arbeitslosengeld-Anspruch
der Klägerin war am 26.01.2010 ausgeschöpft. Am 01.02.2010 war damit eine wesentliche Voraussetzung des Existenzgründungszuschusses
nicht mehr erfüllbar. Diese tatsächlichen Umstände sind einer Korrektur durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
nicht zugänglich. Die Beschwerde wird deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, §
142 Abs
2 Satz 3
SGG.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO iVm §
73 a SGG.