Gründe:
I. Streitig ist die Aufrechnung eines Nachzahlungsanspruches mit einer Erstattungsforderung.
Mit Bescheid vom 26.08.2004/Widerspruchsbescheid vom 08.12.2004 machte die Beklagte die Aufrechnung eines Erstattungsanspruches
iHv (noch) 1.440,89 EUR mit einem Nachzahlungsanspruch iHv 394,74 EUR geltend - dem hälftigen Erstattungsanspruch, dessen
andere Hälfte Gegenstand der Verfahren S 1 AL 904/04 - Sozialgericht Augsburg, L 9 AL 307/07 NZB ist. Die dagegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.09.2007 - S 1 AL 960/04).
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil hat sich der Kläger gewendet und gerügt, die Erstattungsforderung sei
aus mehreren Gründen unzutreffend, er sei finanziell auf die volle Leistung angewiesen und gesundheitlich schwer angeschlagen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.09.2007 S 1 AL 960/04 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu den Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Akten des Sozialgerichts Augsburg verwiesen.
II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der in §
144 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Danach wäre die Berufung nur zuzulassen, wenn,
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgericht, Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe ist erfüllt.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG, da die Fragen der Aufrechenbarkeit von Erstattungs- und Leistungsansprüchen geklärt sind. Die vom Kläger geltend gemachten
Einwendungen vermögen eine grundsätzliche Frage des Rechtes und der Rechtsanwendung nicht aufzuwerfen.
2. Die Entscheidung des Sozialgerichts lässt keine Divergenz erkennen, §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG.
3. Ein Verfahrensmangel nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG ist nicht hinreichend gerügt.
Der übrige Vortrag des Klägers ist darauf gerichtet, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg inhaltlich als unzutreffend darzustellen.
Damit macht der Kläger geltend, das erstinstanzliche Urteil sei inhaltlich und materiell unzutreffend. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde
allerdings nicht gestützt werden.
Die Beschwerde des Klägers bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg Az: S 1 AL 960/04 ist damit gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 rechtskräftig.