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LSG Bayern, Urteil vom 29.05.2008 - 9 AL 421/05
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, Vertrauensschutz bei fehlender Kenntnis der Rechtswidrigkeit, grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs.2 S. 3 Nr.3 Halbs. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend ist dafür ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße hat danach verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet. Das misst sich zunächst nach den Sorgfaltsanforderungen, die dem Begünstigten eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach seiner Pflichtenstellung im Sozialrechtsverhältnis (Kennen-"Müssen") bei dessen Überprüfung gestellt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 45 Abs.2 S. 3 Nr.3 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG München - S 40 AL 1896/00 u.a.- 21.10.2005