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LSG Bayern, Urteil vom 08.03.2018 - 9 EG 66/15
Berechnung eines Anspruchs auf Elterngeld Berücksichtigung eines Mehrarbeitszuschlags Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen Reguläre Zahlungsintervalle
1. Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge sind ohne jeglichen elterngeldrechtlichen Einschlag abstrakt definitorisch abzugrenzen.
2. Eine fortlaufende Zahlung liegt nur dann vor, wenn diese im regulären, dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Zahlungsturnus - zumeist also monatlich - erfolgt; allenfalls unwesentliche Abweichungen von den regulären Zahlungsintervallen sind unschädlich.
3. Ein zweiter Zahlungsturnus mit größeren Intervallen, der ebenfalls die Eigenschaft "fortlaufend" vermitteln könnte, existiert nicht.
Normenkette:
BEEG a.F. § 2 Abs. 1
,
BEEG a.F. § 2 Abs. 2
,
BEEG a.F. § 2c Abs. 1
,
BEEG a.F. § 2c Abs. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 18.11.2015 S 5 EG 24/15
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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