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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 10 AS 1654/13
Prozesskostenhilfe Grundsicherung Erfolgsaussicht Anrechnung der Rechtsschutzversicherung bis zur Selbstbeteiligung Rechtsprechungsänderung
1. Die Prozesskostenhilfe ist bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung bei Bewilligung zu beschränken auf den Betrag dieser Selbstbeteiligung.
2. Nach derzeitigem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht einiges dafür, dass § 330 Abs. 1 SGB III (über § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) nur dann anzuwenden ist, wenn sich eine ständige Rechtsprechung ändert, nicht dagegen, wenn erstmals eine von der Verwaltungspraxis abweichende Rechtsprechung durch gerichtliche Entscheidung begründet wird.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
SGB III § 330 Abs. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 02.05.2013 S 28 AS 931/12
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 02. Mai 2013 aufgehoben und dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe in Höhe von 150,00 EUR (zur Abdeckung der Selbstbeteiligung der bestehenden Rechtsschutzversicherung) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Entscheidungstext anzeigen: