Gründe:
Dem Eilantrag des Antragstellers war in Anwendung des §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) allein deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil der Senat die Tatsachenlage im einstweiligen
Verfahren nicht vollständig durchdringen kann und eine Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) zu seinen Gunsten zu treffen
ist. Die folgende Begründung ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Beschluss
vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05 - 3. Kammer des Ersten Senats - info also 2005, 166) entwickelt hat.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige
Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende
Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung ([vorläufige und möglicherweise teilweise] Zuerkennung/aktuelle Versagung
des Anspruchs) - 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative -
gestützt werden, wobei Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der
Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern
abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt
und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer
des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage
im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher
Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums
(verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem
Sinne, da die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist, die aus dem Gebot
zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip folgt.
Davon ausgehend ist der Senat gehalten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der im Tenor angegebenen
Höhe und für die dort genannte Zeit vorläufig zuzusprechen. Dies beruht darauf, dass derzeit mit der Gewissheit, die für eine
Entscheidung in der Hauptsache notwendig ist, nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller und M B (B) eine eheähnliche
Gemeinschaft bilden mit der Folge, dass ihr Erwerbseinkommen und ggfs. Vermögen, deren Höhe bislang nicht bekannt ist (aus
den vorliegenden Unterlagen geht insoweit nur hervor, dass sie in einem Krankenhaus arbeitet und Eigentümerin eines Hausgrundstücks
in T ist), auf ihren Bedarf angerechnet werden kann (dazu unten unter 1.). Zwar spricht manches für das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft mit B, insbesondere die wohl unstreitigen Tatsachen, dass beide seit geraumer Zeit - offenbar jedenfalls seit
dem Jahr 2009 - eine "persönliche Beziehung" haben (so die Bezeichnung und zeitliche Einschätzung des Antragstellers laut
den Prüfberichten vom 16. November 2009 und 02. Juni 2010, Bl. 424, 489b der Leistungsakten [LA]; laut Beschwerdebegründung
sind beide befreundet und sehen sich mehrmals in der Woche, Bl. 11 der Gerichtsakte [GA]), sie bei den vom Antragsgegner veranlassten
Prüfterminen am 01. Juni 2010 und am 19. Oktober 2010 in der Wohnung des Antragstellers angetroffen wurde (Bl. 489b, 597 LA)
und beide vom 20. September bis 02. Oktober 2010 einen gemeinsamen Urlaub in der T verbracht haben, den B bereits am 08. Februar
2010 unter Angabe der Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers gebucht hatte (Bl. 625 LA). Die Tatsachenlage ist jedoch
nicht so, dass mit hinreichender Gewissheit angenommen werden könnte, dass tatsächlich gegenwärtig eine eheähnliche Gemeinschaft
besteht. Bei dieser Sachlage ist die Folgenabwägung vorzunehmen, die zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis führt (dazu
unten unter 2.).
1. Der Antragsteller, der die in § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II bestimmten Voraussetzungen erfüllt, hat einen Leistungsanspruch,
wenn er hilfebedürftig ist, §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II. Da er (soweit ersichtlich) ohne hinreichendes eigenes Einkommen und
Vermögen ist, hängt seine Hilfebedürftigkeit davon ab, ob er mit B eine Bedarfsgemeinschaft bildet, denn für diesen Fall sind
ihr berücksichtigungsfähiges (Erwerbs-)Einkommen und ggfs. auch Vermögen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), was
seine Hilfebedürftigkeit jedenfalls teilweise ausschließen dürfte. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft
als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass
nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Dieser wechselseitiger Wille wird u.a. dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, § 7 Abs. 3a 1. Alt SGB
II. Die Vermutung zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II, deren Tragweite zweifelhaft und deren
Anwendung problematisch ist (vgl. Spellbrink, NZS 2007, 121, 125ff; Wenner, Soziale Sicherheit 2006, 146, 147ff), kommt vorliegend jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, da sie die Qualität der persönlichen Bindung betrifft, nicht
aber das "vorgelagerte" Erfordernis des Zusammenlebens als Partner in einem gemeinsamen Haushalt. Dies muss als Anknüpfungspunkt
der Vermutung zunächst (und zwar ohne dass insoweit eine Vermutung wirkt) festgestellt werden. Zum Maßstab der Würdigung,
wie ihn die verfassungsrechtliche Rechtsprechung vorgibt (siehe oben), ist dabei festzuhalten, dass die Belastung der im Ergebnis
regelmäßig leistungsausschließenden Vermutungswirkung dem jeweiligen Antragssteller nur dann überbürdet werden darf, wenn
der Sachstand eine klare Überzeugungsbildung dahingehend ermöglicht, dass die Betroffenen als Partner zusammenleben. Dies
ist hier nicht der Fall. Zwar legen u.a. die in den erwähnten Prüfberichten dokumentierten Äußerungen des Antragstellers sowie
Buchung und Durchführung der gemeinsamen T reise durchaus nahe, dass zwischen ihm und B eine Partnerschaft i.S.d. der Vermutungsregelung
besteht, womit eine Beziehung bezeichnet ist, die auf eine gewisse Ausschließlichkeit (Treue) hin ausgerichtet ist (vgl. Spellbrink
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr 45). Es kann jedoch jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden, dass beide i.S.v. § 7 Abs. 3a 1. Alt SGB II zusammenleben, was das Führen eines gemeinsamen Haushalts
voraussetzt, was wiederum das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft - letztere erfordert Wirtschaften "aus einem
Topf" - verlangt (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7 Rdnr 84, 58; BT-Drucks 15/1516 S 53). Der Antragsteller und
B haben in ihren im vorliegenden Eilverfahren eingereichten "eidesstattlichen Versicherungen" vom 22. Januar 2011 (Bl. 17f
GA) ein Zusammenleben in seiner Wohnung in M übereinstimmend ebenso mit Nachdruck verneint wie ein gemeinsames Wirtschaften.
Hinreichendes Tatsachenmaterial als Grundlage für eine davon abweichende Überzeugungsbildung liegt nicht vor. Dass B bei zwei
Hausprüfungen in der Wohnung des Antragstellers angetroffen wurde, ist insofern vor allem deswegen unergiebig, weil von ihr
keine Gegenstände (etwa Kleidung) in der Wohnung feststellbar waren, die einen mehr als besuchsweisen Aufenthalt nahe gelegt
hätten (nach den Prüfberichten waren im Wesentlichen nur Hygienartikel von B - im Badbereich - vorhanden, Bl. 498b, 598 LA).
Dass B bei der Buchung der T reise am 08. Februar 2010 Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers (als vermeintlich eigene)
angegeben hat, mag allein praktischen Gesichtspunkten (etwa: bessere Erreichbarkeit des erwerbslosen Antragstellers) geschuldet
gewesen sein. Die Prüfungen des Antragsgegners im Eigenheim von B in T am 01. Dezember 2008 und 01. Juni 2010 (Bl. 678, 681
LA), wo unstreitig jedenfalls der Sohn von B und dessen Freundin leben, sind für das vorliegende Verfahren schon deshalb von
geringer Aussagekraft, weil sie schon geraume Zeit zurückliegen. Der Bericht über die aktuelle - am 21. Januar 2011 erfolgte
- Befragung von Personen aus der Nachbarschaft des Eigenheims (Bl. 672f LA) ist insofern begrenzt belastbar, als die Angaben
anonym gemacht wurden bzw., soweit sie unter Namensangabe erfolgten, im vorliegenden Verfahren mittels "eidesstattlicher Erklärungen"
der Betroffenen relativiert wurden (Bl. 53 GA). In diesem Zusammenhang zieht der Senat auch ins Kalkül, dass der Antragsgegner
dem Sohn von B und dessen Lebensgefährtin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur unter Berücksichtigung von zwei
Dritteln der Unterkunfts- und Heizkosten (nach Kopfteilen) bewilligt, insofern also offenbar ein Wohnen von B in ihrem Eigenheim
in T unterstellt.
Zur Feststellung, wann Personen als so eng verbunden anzusehen sind, dass sie - als eheähnliche oder partnerschaftsähnliche
Gemeinschaft - eine Bedarfsgemeinschaft bilden (vgl. die Gesetzesbegründung BT/Drucks 16/1410 S 19), ist auf die Begriffsbildung
des BVerfG abzustellen (BVerfGE 87, 234 sowie Beschluss vom 02. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - info also 2004, 260f), die sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und das Bundessozialgericht (BSG) zu eigen gemacht
haben (BVerwGE 98, 195 ff, BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Danach ist als eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und
einer Frau anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch
innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer
reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Da anders als bei einer Ehe zwischen unverheirateten Partnern keine
zivilrechtlichen Unterhaltspflichten im Sinne vom §
1360 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) bestehen, kann der mit einem Hilfebedürftigen nicht verheiratete Partner - auch wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird
- sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Daher sind nur solche Gemeinschaften
als eheähnlich zu erfassen, "in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in
den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander
verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen
zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten ....
vergleichbar" (BVerfGE 87, 234, 264). Das Bestehen einer (über die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden) Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft
ist im Streitfall durch die Gesamtwürdigung der den Einzelfall kennzeichnenden Hinweistatsachen bzw. Indizien festzustellen,
wobei das Gesamtbild entscheidend ist. Von der Rechtsprechung werden regelmäßig als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer
Beziehung im vorbezeichneten Sinne deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, die Dauer des Zusammenlebens und die konkrete Lebenssituation
der Partner, d.h. "die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft" (BVerfG aaO., BVerwG aaO., BSG aaO.),
herangezogen.
Hier gibt es zwar, wie bereits erwähnt, durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und B in eheähnlicher Gemeinschaft
leben. Eine von wesentlichen Zweifeln freie Überzeugungsbildung dahingehend, dass die eine solche Gemeinschaft nach § 7 Abs.
3 Nr. 3c SGB II begründenden Tatsachen positiv vorliegen, ist allerdings derzeit nicht möglich. Dagegen sprechen ihre bereits
zitierten "eidesstattlichen Erklärungen" vom 22. Januar 2011, in denen sie eine gegenseitiger finanzielle Unterstützung abgestritten
haben. Eine gemeinsame Kontoführung findet offenbar nicht statt. Bei der verbliebenen einen Lebensversicherung des Antragstellers
bei der Nürnberger Lebensversicherung AG sind nicht etwa B, sondern die (volljährigen) Kinder des Antragstellers aus seiner
2008 geschiedenen Ehe im Todesfall begünstigt. Dass B bei (nach außen) ungewisser finanzieller Lage des Antragtellers mit
mehr als halbjährigem Vorlauf allein die Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die T reise von insgesamt,- € eingegangen
ist, ist eine gewichtiges Indiz für das (damalige) Bestehen einer Einstehensgemeinschaft, reicht jedoch unter den gegebenen
Umständen nicht für die Bildung der Überzeugung aus, dass bei beiden dauerhaft die innere Bereitschaft besteht, wie Eheleute
füreinander einzustehen. Der Senat hält es auch nicht für gänzlich fern liegend, dass bei beiden insofern angesichts ihres
Lebensalters, ihrer früheren Partnerschaften mit jeweils eigenen Kindern und gesundheitlicher Gegebenheiten eine gewisse Zurückhaltung
besteht, zumal die Verhältnisse in Ansehung der wirtschaftlichen Überlegenheit der B und der Suchtgefährdung des Antragstellers
nicht symmetrisch sind. Um die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der erforderlichen Gewissheit zu klären,
bedarf es weiterer - im vorliegenden Eilverfahren nicht gebotener - Sachverhaltsaufklärung. Insofern erscheint im Hauptsacheverfahren
in erster Linie eine eingehende Befragung des Antragstellers und von B sowie weiterer in Betracht kommender Zeugen (insbesondere
des in ihrem Eigenheim in T lebenden Sohnes von B sowie seiner Lebensgefährtin) zu den Wohn- und Wirtschaftsverhältnisses
und der Intensität der Beziehung (im Sinne gegenseitigen Einstehens) angezeigt. Liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wären
zur Bestimmung der Höhe des Leistungsanspruchs Einkommen und Vermögen von B festzustellen, was bislang ebenfalls nicht möglich
ist.
2. Ob Leistungen vorläufig zu gewähren sind, hängt damit von der Folgenabwägung (dazu oben, 1. Alternative) ab, die hier zugunsten
des Antragstellers zu treffen ist, dem soweit ersichtlich zurzeit kein eigenes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht,
um elementare Bedürfnisse zu befriedigen. Einer möglichen Rechtsverletzung des Antragstellers (gegeben für den Fall, dass
ihm ein Leistungsanspruch zusteht, was der Senat - wie dargelegt - ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden
kann) für die Dauer des Verfahrens stehen, abgesehen vom Ausfallrisiko im Rückforderungsfalle, keine darstellbaren Interessen
des Antragsgegners gegenüber. Allein der fiskalische Gesichtspunkt überwiegt die grundrechtlich gestützte Position des Antragstellers
nicht.
Da hier insgesamt die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II im Hauptsacheverfahren offen
erscheint, spricht der Senat dem Antragsteller die monatliche Regelleistung für einen Alleinstehenden nach § 20 Abs. 1 Satz
1 SGB II nF von 364,- € mit einem Abschlag 15% (= gerundet 310,- €) nebst (vollen) Kosten für Unterkunft und Heizung von 330,-
€/Monat zu. Der vorgenommene Abschlag von der Regelleistung entspricht ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss
vom 19. August 2008 - L 10 B 1482/08 AS ER). Der Senat verpflichtet den SGB II-Leistungsträger regelmäßig nur dann zur einstweiligen Leistung der vollen Regelleistung,
wenn der jeweilige Antragsteller nach dem vorliegenden Erkenntnisstand im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben
und beschränkt den Ausspruch (unter Heranziehung des Maßstab aus § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II nF) auf 70% der Regelleistung,
wenn ein Obsiegen des jeweiligen Antragstellers im Hauptsacheverfahren als unwahrscheinlich erscheint. Ist die Beurteilung
der Sache offen, erachtet es der Senat demgemäß als sachgerecht, zwischen dem maximalen Abschlag von 30% und der vollen Regelleistung
zu mitteln und auf 85% der Regelleistung zu erkennen.
Soweit die Beschwerde mehr als die zugesprochene Leistung zum Gegenstand hatte, war sie zurückzuweisen. Der Betrag von 640,-
€ ist ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax beim Antragsgegner - für April 2011 also anteilig - zu gewähren,
da nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung
gegeben ist. Dass ausnahmsweise bereits für Zeiten vor der Senatsentscheidung die Notwendigkeit besteht, einstweilig Leistungen
zuzusprechen, ist nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Begrenzung auf die Zeit bis zum 31. Mai 2011 erfolgt
antragsgemäß.
Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtschutzverfahren insgesamt folgt aus entsprechender Anwendung des §
193 SGG. Da der Sachverhalt nach den Maßstäben des einstweiligen Verfahrens im wesentlichen Kern zugunsten des Antragstellers zu
würdigen war, hat der Senat keinen hinreichenden Anlass für eine Kostenquotelung gesehen.
Soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W gerichtet ist, kann sie
keinen Erfolg mehr haben, nachdem eine dem Antragsteller günstige Kostengrundentscheidung (auch) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren
im ersten Rechtszug ergangen ist, aufgrund derer er in der Lage ist, insoweit die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§
114 Satz 1
Zivilprozessordnung i.V.m. §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG). Angesichts dessen kam auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung von Rechtsanwalt W) für das Beschwerdeverfahren
nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§
177 SGG).