Gründe:
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde (§
145 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) der Klägerin ist nicht begründet, da die in §
144 Abs
2 Nrn 1 bis 3
SGG normierten Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen; sie war daher zurückzuweisen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS des §
144 Abs
2 Nr
1 SGG zu, weil die im vorliegenden Fall sich konkret stellenden und auch abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit
nicht konkret klärungsfähig sind.
Ausweislich der Klageschrift vom 07. März 2008 war das Begehren (§
123 SGG) der Klägerin - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung (dazu sogleich), es handele sich bei den angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen um endgültige Regelungen - von Anfang darauf gerichtet, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
endgültig höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs nach § 21
Abs 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. September 2007 bis zum 31. Oktober 2007 (ganz genau wohl
eher vom 01. September 2007 bis zum 09. Oktober 2007) zu erreichen. Dies wird von der Klägerin auch ausdrücklich nicht in
Abrede gestellt (Schriftsatz vom 28. September 2009, dort Seite 2). Gerade weil die Klägerin bis heute davon ausgeht, dass
es sich bei den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen um endgültige Regelungen handelt, ist ihr zuvor umschriebenes Begehren
im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin (Schriftsatz vom 28. September 2009, dort Seite 2) nicht einer "Klarstellung" in
dem Sinne zugänglich, dass die Klägerin lediglich die vorläufige Gewährung von höheren Leistungen bis zum endgültigen Abschluss
des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht hat. Ein derart verstandenes Begehren wäre vielmehr gegenüber dem tatsächlich von
ihr erhobenen Begehren rechtlich etwas völlig anderes.
Demzufolge hat die Klägerin zur Durchsetzung ihres bezeichneten Begehrens eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
(§
54 Abs
1, Abs
4 SGG) erhoben, die jedoch nicht zulässig ist, weil die Klägerin nicht klagebefugt ist. Nach §
54 Abs
1 Satz 2
SGG ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die Klägerin behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Es muss
mithin die Möglichkeit bestehen, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt ist. Dies ist hier schon deshalb nicht der
Fall, weil die Beklagte für den streitigen Zeitraum keine endgültige, das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung
getroffen hat. Vielmehr verlautbarte die Beklagte mit dem den Zeitraum vom 01. September 2007 bis zum 28. Februar 2008 ursprünglich
allein regelnden Bescheid vom 22. August 2007 (Blatt 336 ff Verwaltungsakte [VA]) (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 15. November 2007 [Blatt 354 ff VA]) der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber, der einer selbständigen Tätigkeit nachgeht,
lediglich eine vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft
und Heizung (KdU). Die Vorläufigkeit begründete die Beklagte ausdrücklich damit, dass erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids
für das Jahr 2007 eine endgültige Entscheidung erfolgen könne. Einstweilige Verwaltungsakte haben nur für eine Übergangszeit
Rechtswirkungen, und zwar bis zum - möglicherweise noch lange ausbleibenden - endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens
durch abschließende Verwaltungsakte (= Verfügungssätze iS von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), durch die
sie sich iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigen (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Solche endgültige, das Verwaltungsverfahren für den genannten Zeitraum - und damit auch den streitigen Zeitraum betreffende
- abschließende Regelungen sind bis heute von der Beklagten nicht erlassen worden. Endgültige Regelungen für den hier streitigen
Zeitraum bzgl der Klägerin wären aber erforderlich, da die Klägerin keine günstigeren vorläufigen Regelungen für den hier
streitigen Zeitraum bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens begehrt, sondern die endgültige Bewilligung höherer
Leistungen. Die von ihr mit der Anfechtungsklage ausdrücklich angefochtenen Bescheide (genauer gesagt: die darin verlautbarten,
inhaltlich allein sie betreffenden Verwaltungsakte für den streitigen Zeitraum) vom 18. Dezember 2007 und 06. Februar 2008
(in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) begünstigen sie jedoch ausschließlich. Denn auch sie enthalten keine das Verwaltungsverfahren
für den streitigen Zeitraum abschließenden Regelungen gegenüber der Klägerin, obwohl die genannten Bescheide keinen ausdrücklichen
Vorläufigkeitsvorbehalt enthalten.
Bei der Auslegung von Bescheiden (bzw der darin verlautbarten Verwaltungsakte) kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender
Dritter sie versteht, sondern allein darauf an wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen
Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (§
133 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl Steinwedel in Kasseler Komm, Bd 2, Stand: Mai 2003, RdNr 13 zu § 39 SGB X mwN). Gemessen hieran folgt aus dem Umstand, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Bescheide vom 18. Dezember 2007 und 06. Februar 2008 noch nicht vorlag, mithin einer abschließenden Bewilligung
der noch ausstehende Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 entgegenstand (vgl § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II iVm § 328
Abs 1 Satz 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) und damit der Grund für die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligungen für
die Klägerin erkennbar noch nicht beseitigt war, und der Tatsache, dass als Grund für die mit den bezeichneten Bescheiden
erfolgten Leistungserhöhungen ausdrücklich die Zubilligung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB II bzw eines höheren entsprechenden
Mehrbedarfs genannt wurde, dass diese Bescheide den vorläufigen Bescheid vom 22. August 2007 nur hinsichtlich der Leistungshöhe
veränderten, diesen aber nicht vollständig iS einer endgültigen Entscheidung ersetzten (§ 39 Abs 2 SGB X), sondern der Vorläufigkeitsvorbehalt für die Klägerin erkennbar weiterhin fortbestand.
Diesem Ergebnis kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten (Schriftsatz vom 28. September 2009, dort Seite 2), sie
habe mit Rücksicht auf die ab dem 01. Januar 2008 geltenden rechtlichen Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit davon ausgehen können, dass die Beklagte diese Änderungen auf den gesamten Bewilligungszeitraum
(vom 01. September 2007 bis zum 28. Februar 2008) erstrecke und es auf den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 gar
nicht mehr ankomme. Zwar ist es richtig, dass der durch die 1. Alg II-ÄndV vom 22. August 2005 (BGBl I 2499) ab dem 01. Oktober
2005 eingefügte § 2a Alg II-V, der für die Einkommensermittlung bei Selbständigen eine im Wesentlichen einkommenssteuerrechtliche
Betrachtungsweise für maßgeblich erachtet und in dessen Abs 4 geregelt ist, dass im Falle einer lediglich vorläufigen Gewährung
von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II bei einer abschließenden Entscheidung als Einkommen
der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen ist, durch § 3 Alg II-V (vom 17. Dezember
2007, BGBl I 2942) abgelöst worden ist, dem wieder ein anderer Maßstab zu entnehmen ist. Die zuletzt genannte Norm ist aber
erst am 01. Januar 2008 in Kraft getreten und misst sich keine Rückwirkung bei. Vielmehr ist in der Übergangsvorschrift des
§ 9 Satz 1 Alg II-V (vom 17. Dezember 2007, BGBl I 2942) geregelt, dass für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01. Januar
2008 begonnen haben, § 2a Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist und Abs 4 dieser
Norm mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für den Teil des Bewilligungszeitraums, der im Berechnungsjahr 2007 liegt, bei der
abschließenden Entscheidung als Einkommen der Teil des vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellten Gewinns zu berücksichtigen
ist, der auf diesen Teil des Bewilligungszeitraums fällt (§ 9 Satz 2 Alg II-V). Daher durfte die Klägerin von einer Rückwirkung
der Rechtsänderung für den hier streitigen Zeitraum, der vor dem 01. Januar 2008 endet, nicht ausgehen. Darüber hinaus lagen
- für die Klägerin klar ersichtlich - auch zum Zeitpunkt des Erlasses der maßgebenden Bescheide noch nicht die Voraussetzungen
für eine Entscheidung nach § 3 Alg II-V (vom 17. Dezember 2007, BGBl I 2942) vor, da sie eine Aufstellung der Einnahmen des
Betriebs ihres Ehemannes für den streitigen Zeitraum bei der Beklagten noch gar nicht eingereicht hatte.
Nichts anderes würde sich selbst dann ergeben, wenn man den Mehrbedarf (nach § 21 Abs 5 SGB II) nicht lediglich als einen
den Hilfebedarf erhöhenden Posten und damit ein Berechnungselement des individuellen Leistungsanspruchs ansehen würde, soweit
nicht Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung betroffen sind (so aber der 04. Senat des Bundessozialgericht in seinem
Urteil vom 03. März 2009 - B 4 AS 50/07 R, juris RdNr 12 zum Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II), sondern es für möglich halten würde, dass der
hierauf entfallenden Teil der Leistungsbewilligung einen eigenständigen, abtrennbaren Verfügungssatz (= Verwaltungsakt iS
des § 31 Satz 1 SGB X) darstellt. Denn den Bescheiden vom 18. Dezember 2007 und 06. Februar 2008 sind solche Verfügungssätze jedenfalls nicht zu
entnehmen. Abgesehen davon würde auch hier gelten, dass der endgültigen Zuerkennung eines Mehrbedarfs auch für die Klägerin
erkennbar der Umstand entgegen gestanden hätte, dass ohne Vorlage des Einkommenssteuerbescheids eine endgültige Leistungsberechnung
gerade nicht beansprucht werden konnte, auch nicht lediglich hinsichtlich eines Mehrbedarfs.
Da somit die Anfechtungsklage bereits unzulässig ist, ist es erst recht die weitergehende Leistungsklage.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage (Schriftsatz vom 28. September 2009), ob für den Fall, dass die Beklagte während des
laufenden Beschwerdeverfahrens eine abschließende Regelung für den streitigen Zeitraum hinsichtlich des geltend gemachten
Erhöhungsbegehrens der Klägerin treffe, dieser endgültige Verwaltungsakt nach §
96 Abs
1 SGG in der ab dem 01. April 2008 geltenden Fassung kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens werde, so dass der bisherige Zulässigkeitsmangel
beseitigt und die Klärungsfähigkeit herbeigeführt wäre, ist hypothetischer Natur und daher nicht entscheidungserheblich (vgl
aber allgemein zur Frage, ob ein während des noch schwebenden Beschwerdeverfahrens erlassener Bescheid nach §
96 Abs
1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens oder des Beschwerdeverfahrens werden kann: Binder in Hk-
SGG, 3. Aufl 2009, RdNr 24 f zu 96; speziell zur Frage, ob eine endgültige Entscheidung nach §
96 Abs
1 SGG Gegenstand des Verfahrens werden kann: bejahend BSG SozR 3-4100 §
112 Nr 8 zu § 42 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 23 zum Verhältnis vorläufiger/endgültiger Honorarbescheid;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 28 B 1869/07 AS PKH, juris und Eicher in Eicher/Schlegel,
SGB III, Stand: Januar 2005, RdNr 90 zu §
328 mwN, jeweils zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des §
96 Abs
1 SGG, die eine analoge Anwendung der Norm ermöglichte). Denn im Beschwerdeverfahren ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung
der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist. Der Senat ist nicht verpflichtet, eine endgültige
Entscheidung der Beklagten abzuwarten. Mangels Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin angesprochenen Fragestellung
bedurfte es auch nicht vorab des von ihr erbetenen rechtlichen Hinweises.
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in §
144 Abs
2 Nr
2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel bezeichnet,
auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
144 Abs
2 Nr
3 SGG). Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des SG gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren (nicht das Widerspruchsverfahren bzw das Verwaltungsverfahren)
regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der
Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, RdNr 32 zu § 144 mwN). Die Frage, ob das Verfahren des SG an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des SG aus zu beurteilen (vgl Leitherer, aaO., RdNr 32 aE zu § 144 und RdNr 16b zu § 160, jeweils mwN).
Soweit die Klägerin sinngemäß rügt (Schriftsatz vom 28. September 2009), das SG habe verfahrensfehlerhaft seine aus §
106 Abs
1 SGG resultierenden Hinweispflichten verletzt, indem es in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 Bedenken hinsichtlich
des bis dahin ausdrücklich gestellten Klageantrags geäußert und ausdrücklich auf die Formulierung des von der Klägerin zuletzt
gestellten Klageantrags hingewirkt und damit erst die Unzulässigkeit der Klage herbeigeführt habe, greift diese Rüge nicht
durch. Denn vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des SG aus betrachtet, handelte es sich bei den hier in Rede stehenden Verwaltungsentscheidungen um endgültige Regelungen. Hätte
es sich um solche auch gehandelt, wäre zur Durchsetzung des von der Klägerin von Anfang an verfolgten Rechtsschutzziels (§
123 SGG) ein kombinierter Anfechtungs- und Leistungsantrag statthaft gewesen. Das SG - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - die Abweisung der Klage nicht etwa auf deren Unzulässigkeit, sondern ausschließlich
auf deren Unbegründetheit gestützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§
177 SGG).
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).